Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ersteinmal kann ich Ihnen mitteilen, dass Sie hinsichtlich des gestellten Antrages auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung keine Bedenken haben müssen, dass Ihr Arbeitslosengeld gekürzt oder eingestellt wird.
Sie haben in der Fragestellung bereits aufgeführt, dass Sie das Arbeitslosengeld nur unter der Bedingung des § 145 Abs. 2 SGB III
beziehen. Das bedeutet, dass Arbeitsagentur von einer Verfügbarkeit aufgrund der bei Ihnen vorliegenden Erkrankungen nicht ausgeht.
Generell wäre Arbeitslosengeld eigentlich nur in Anspruch zu nehmen, wenn Sie in der Lage sind eine leichte Tätigkeit mindestens drei Stunden täglich zu verrichten. Dieses ist die entsprechende Definition der Verfügbarkeit im Sinne der Arbeitslosenversicherung.
Sie werden aufgrund der Sonderegelung des § 145 SGB III
somit das Arbeitslosengeld nur bis zur Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über Ihren Rentenantrag beziehen können. Danach gehe ich nach der Schilderung Ihrer Erkrankungen davon aus, dass Sie dann eine Erwerbsminderungsrente beziehen werden. Die Arbeitsagentur würde dann die Gewährung des Arbeitslosengeldes beenden.
Auch auf Ihre Erwerbsminderungsrente hat der Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung keine Auswirkungen. Das Pflegegeld ist eine zielgerichtete Sachleistung (Sicherstellung der Pflege des Berechtigten) welche nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet wird.
Zwar können Sie den Antrag auf Pflegeleistungen maximal bis zum Ablauf der Widerspruchfrist des Bewilligungsbescheides zurücknehmen, hierzu kann ich Ihnen aber tatsächlich in keiner Weise raten. Die Widerspruchsfrist beträgt ein Monat nach Zustellung des Bescheides.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 14.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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