Sehr geehrte Fragenstellerin,
anhand Ihrer Angaben beantworte Ihre Frage wie folgt:
Meiner Rechtsauffassung nach können Sie Ihre Verbindlichkeiten gegenüber Ihrer Mutter mit der Erbschaft zunächst ohne Leistungskürzung begleichen, denn nach Ausgleich Ihrer Schulden sind Sie weiterhin bedürftig.
Dazu ist aber erforderlich, dass die Darlehensgewährung nachweisbar ist. Ein Schriftstück über die Darlehensgewährung wäre zur Beweisführung sehr hilfreich. Ich unterstelle es gibt eine Kontobewegung auf dem Konto Ihrer Mutter in Höhe von € 4.000,--. Natürlich ist die Behörde misstrauisch. Vielleicht haben Sie das Darlehen aber schon immer gegenüber der Behörde angegeben, was jetzt sehr hilfreich wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache mit dieser Einschätzung weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
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