Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist wieder im SGB II noch deinen der Alg IIi Verordnung im Einzelnen geregelt, was Sie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von diesen Einkünften abziehen können.
Nach der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg (L 14 B1208/05 AS ER) sind die abzugsfähigen Auslagen nach den Regelungen des Steuerrechts zu bestimmen.
Danach können zum Beispiel Aufwendungen Grundsteuer, Gebäudeversicherung und evtl. für eine Hausratversicherung für die vermietete Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar sein.
Nicht absetzbar sind in jedem Fall Abschreibungen. Ebenso nicht absetzbar sind Tilgungsraten für Kredite, die im Zusammenhang mit dem Erwerb aufgenommen wurden oder Beiträge für Risiko Lebensversicherungen zur Absicherung solcher Darlehen.
Von den Mieteinnahmen können aber die Schuldzinsen abgezogen werden.
Ebenso abzuziehen sind Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung. Wenn kein näherer Nachweis geführt werden kann, dürfte es sachgerecht sein, die Pauschale nach § 7 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII
heranzuziehen(je nach Datum der Bezugsfertigkeit 10 % beziehungsweise 15 % der Jahresroheinnamen).
Höchstrichterlich ist die Frage mE nicht entschieden. Sie sollten aber auf diesen Abzügen bestehen und ggf. Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid einlegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Kinder,
vielen Dank für Ihre umfangreiche und aussagekräftige Antwort, so kann ich bei meinem Widerspruch auch Paragraphen mit einfügen um dem ganzen noch etwas "Nachdruck" zu verleihen. Jedoch müsste Sie mir bitte noch folgendes mitteilen, das es sich um den anzusetzenden Betrag um eine nicht unerhebliche Summe handelt:
...Ebenso abzuziehen sind Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung. Wenn kein näherer Nachweis geführt werden kann, dürfte es sachgerecht sein, die Pauschale nach § 7 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII
heranzuziehen(je nach Datum der Bezugsfertigkeit 10 % beziehungsweise 15 % der Jahresroheinnamen)....
Hierzu finde ich im Netz keine Angaben, was tatsächlich angesetzt werden darf. Bezugsfertig war das Haus in 04/2012. Welchen Prozentsatz sollte ich bei meiner Nachforderung dann wählen?
Vielen Dank und Beste Grüße
Ch.
Guten Morgen.
10 % da Neubau. 15% gilt nur für Altbauten bis 1924.
Freundliche Grüße
M. Kinder