Sehr geehrte Fragestellerin,
es gehört nicht zu Ihren Mitwirkungspflichten, über die Weitergabe des Fragebogens an den Arzt und die Erteilung der Einwilligung in die Beantwortung hinaus wie auch immer dafür "Sorge zu tragen", dass der Fragebogen der Rentenversicherung durch den Arzt auch beantwortet wird. Soweit der Rentenversicherung die Beantwortung der Fragen zur Entscheidung über Ihren Antrag benötigt und Sie in die Auskunftserteilung einwilligen, besteht vielmehr nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__100.html" target="_blank">§ 100 SGB X</a> ein Auskunftsanspruch der Deutschen Rentenversicherung direkt gegen den behandelnden Arzt bzw. die Hautklinik.
Sie sollten der Deutschen Rentenversicherung mitteilen, dass Sie den Fragebogen an den behandelnden Arzt der Hautklinik weitergegeben haben, dieser den Fragebogen bislang trotz mehrfacher Erinnerung bislang aber offenbar nicht beantwortet hat. Teilen Sie der Rentenversicherung Namen und Anschrift der Hautklinik und der behandelnden Ärzte mit, weisen Sie auf die oben genannte Vorschrift zur Auskunftspflicht des Arztes hin und bitten Sie sie, sich nun direkt an den behandelnden Arzt zu halten. Auf einem gesonderten Blatt (zur Weiterleitung der Rentenversicherung an die Klinik) unterschreiben Sie, dass Sie mit der Beantwortung der Fragen der Deutschen Rentenversicherung einverstanden sind und Sie die Sie behandelnden Ärzte der Hautklinik insoweit ausdrücklich von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Eine Kopie des Schreibens sollten Sie der Krankenkasse zur Kenntnisnahme zukommen lassen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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