Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auszugehen ist immer vom Ursprungsbruttobetrag. Von diesem werden sodann die Steuern, Sozialabgaben und Vorsorgeaufwendungen abgezogen.
In den für Sie relevanten Süddeutschen Leitlinien (Stand 01.01.2015) heißt es in Nr. 10.1:
"Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene , tatsächliche Vorsorgeaufwendungen - Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 23 % des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) - abzusetzen (Nettoeinkommen)."
Für die gesetzliche Rentenversicherung sind also regelmäßig 20 % des Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge abzuziehen. Daneben sind dann beim Elternunterhalt weitere 4 % des Bruttoeinkommens für die weitere Altersvorsorge abzugsfähig.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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