Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Ausgehend von Ihren Schilderung handelt es sich um einen Unterhaltsanspruch Ihres Vaters gegen seine Kinder gemäß § 1601 BGB
, welchen das Sozialamt auf sich übergeleitet hat. Dieser Anspruch kann auch noch rückwirkend gegen Sie geltend gemacht werden.
Ihrem Lebensgefährten sind Sie nicht zum Unterhalt verpflichtet, da Sie nicht verheiratet sind. Mithin können Sie die Kosten für dessen Lebensunterhalt nicht geltend machen.
Grundsätzlich ist hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung zu beachten, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Geschwistern zum Unterhalt verpflichtet sind. Die Haftungsquoten sind unter Berücksichtigung des jeweiligen bereinigten Nettoeinkommens und des jeweiligen Selbstbehaltes genau zu ermitteln. Da Sie keine Angaben über die Einkommensverhältnisse Ihrer Geschwistern gemacht haben, kann bereits deswegen einen konkrete Berechnung Ihres Anteils nicht erfolgen.
Von Ihrem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 5.000,- € ist zunächst ein Selbstbehalt abzuziehen. Dieser beträgt 1.400,- €. Außerdem hat laut BGH (FamRZ 2002, 1698
; 2006, 1511
) dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte der Differenz zwischen Selbstbehalt und bereinigtem Nettoeinkommen zu verbleiben.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass auf Grund mangelnder konkreter Angaben zu Ihren verschiedenen Einnahmen und Ausgaben eine konkrete Berechnung nicht erfolgen kann. Daher kann Ihnen an dieser Stelle nur die Berechnungsmethode dargelegt werden, an Hand derer Sie unter Berücksichtigung Ihrer Einnahmen und Ausgaben das einzusetzende Einkommen berechnen könnten.
Hinsichtlich der Bildung des bereinigtem Nettoeinkommens sind zunächst die tatsächlich anfallenden Steuer abzuziehen.
Weiterhin sind Aufwendungen für einen angemessene Alters- und Krankenvorsorge abzuziehen. Weiterhin abzuziehen sind Unterhaltslasten für Kinder und (Ex-)Ehegatten. Die Aufwendungen für die Eigentumswohnung und den Hauskredit könnten Sie als Altersvorsorge bei Angemessenheit in Abzug bringen.
Die Miete der Mutter Ihres Lebensgefährten dürfte dabei nicht als Einkommen ins Gewicht fallen, da Sie ja gleichzeitig Aufwendungen in gleicher Höhe vorweisen können.
Hinsichtlich Ihres Sparguthabens wären Sie jedoch grundsätzlich gehalten, dieses zur Versorgung Ihres Vaters einzusetzen.
Der Einsatz eigenen Vermögens zur Deckung des Unterhalts entfällt jedoch, wenn er den Unterhaltspflichtigen von fortlaufenden Einkünften abschneidet oder das Vermögen gebraucht wird, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem könnte Ihre Sparrücklage auch als angemessene Altersvorsorge angesehen werden. Hierfür ist jedoch auch Alter und Dauer der Erwerbstätigkeit ausschlaggebend, was an dieser Stelle leider nicht beurteilt werden kann.
Die Notwendigkeit sich in Zukunft einen neuen Wagen anschaffen zu müssen, kann leider nicht berücksichtigt werden, da nur bereits vorgenommene Investitionen berücksichtigt werden können.
Hinsichtlich der GmbH-Beteiligung kommt es auch hier darauf an, ob Sie durch diese Investition Verlust machen. Hier könnte es notwendig sein, eine Bilanz zum Nachweis des mangelnden Gewinns bzw. des Verlustes vorzulegen.
Schließlich lässt sich jedoch bei einer überschlagsmäßigen Betrachtung ohne konkrete Möglichkeit der Berechnung (mangels Angaben) und ohne Einbeziehung Ihrer Geschwister sagen, dass Sie wohl zumindest in einem gewissen Maße leistungsfähig sind und mit einer Heranziehung zur Zahlung zumindest zu einem Bruchteil rechnen müssen, sofern Sie nicht nachweisen können, z.B. an Hand Ihrer Steuererklärung, dass ein wesentlich geringeres bereinigtes Nettoeinkommen vorliegt.
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Abschließend erlaube ich mir, Sie auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Pietrzyk
Rechtsanwältin
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