Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass schon geringe Abweichungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen BEwertung führen können.
Sie sind nur dann zur Auskunft verpflichtet, wenn das Sozialamt Grund zu der Annahme hat, dass Sie mehr als 100.000 € Jahreseinkommen haben. (Dies nur als Vorwort. Alles weitere gilt nur wenn Sie diese Grenze überschreiten.)
Das Einkommen wird nach dem Zuflussprinzip ermittelt. Das heißt, alle Einnahmen die Ihnen im letzten Jahr zugeflossen sind, werden als Grundlage verwendet. Bei Selbstständigen werden die letzten drei Jahre zugrund gelegt und der Durchschnitt ermittelt. Sie sind verpflichtet dem Sozialamt Einkommensänderungen mitzuteilen.
Abzugsfähig vom Einkommen sind Werbungskosten (Gewerkschaftsbeiträge, Fahrtkosten, Essensmehrbedarf); Schulden soweit diese vor Entstehen der Unterhaltsverpflichtung entstanden sind; Zusatzkosten wegen Krankheit; vorrangige Unterhaltsansprüche (Kindesunterhalt).
Unterhalt ist grundsätzlich auch aus dem Vermögen zu leisten. Hier können diverse Freibeträge eingesetzt werden. Die selbstbewohnte Immobilie wird nicht eingerechnet. Ca. 5 % des Jahreseinkommens können als Altersvorsorge gespart werden (da kann über die Lebenszeit ein sehr ordentliches Sümmchen zusammen kommen). Außerdem besteht die Möglichkeit Rücklagen zu bilden (neues Auto, neues Dach etc.). Auch auf diese Rücklagen darf nicht zugegriffen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage umfassend beantworten. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Sehr geehrter Herr Krueckemeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie erwähnen die Berechnung eines Dreijahresdurchschnitts für Selbständige.
In meinem Fall geht es um eine freiberufliche Tätigkeit neben meinem Angestelltenverhältnis. Gilt dies hierfür entsprechend?
(Konkret: Bruttojahreseinkommen aus angestellter Tätigkeit immer um ca. 90.000 Euro; freiberuflicher Gewinn üblicherweise um 3.000 Euro/Jahr, jetzt einmalig dtl. höherer freiberuflicher Gewinn von ca. 12.000 Euro/Jahr)
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ja, freiberuflich und selbstständig ist insoweit gleichzusetzen.
Sie sollten bei der Einkommensabfrage direkt die letzten 3 oder sogar 5 Jahre mit angeben um den Sachbearbeiter die außergewöhnlich hohe Einnahme direkt als Ausnahme plausibel zu machen.
Sollte weitere Nachfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt