Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Verhalten des Arbeitgebers ist rechtlich nicht korrekt. Der Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen ergibt sich aus § 2 Abs. 1
Entgeltfortzahlungsgesetz. Dies gilt zweifelsfrei auch für Minijobs.
Da Sie schreiben, dass bereits seit 15 Monaten regelmäßig donnerstags und freitags gearbeitet wird und es hierfür auch einen dem Arbeitgeber bekannten Grund gibt (Kinderbetreuung), ist es für den Entgeltzahlungsanspruch unerheblich ob feste Arbeitstage in dem Arbeitsvertrag vereinbart sind. Hier ergeben sich die "festen" Arbeitstage Donnerstag und Freitag vielmehr aus einer sogenannten "betrieblichen Übung", da der Arbeitgeber dies ein Jahr lang so akzeptiert hat.
Die Aufforderung des Arbeitgebers die Tage "nach- oder vorzuarbeiten" bzw. die Aufforderung dass Sie zuvor ständig an anderen Wochenarbeitstagen arbeiten sollen, stellt eine unrechtmäßige Umgehung des Entgeltfortzahlungsgesetzes dar und ist demnach rechtlich nicht haltbar.
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber also mit, dass Sie einen Anspruch auf Entgeltzahlung aus § 2 Abs. 1
Entgeltfortzahlungsgesetz haben und berufen Sie sich dabei au die hier von mir dargelegten Argumente.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 16.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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