Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderung beantworte ich ihre Frage wie folgt:
Eine Strafbarkeit ist hier sicherlich nicht gegeben, da sie nicht über Ihre Zahlungsfähigkeit täuschen wollen, sondern den Reisepreis aufgrund der vorhanden Reisemängel einbehalten. Allerdings steht Ihnen sicherlich nicht ein Anspruch zu, des Reisepreis zu 100 § einzubehalten.Anhand des geschilderten Mangels in Form der Bauarbeiten und des hierdurch verursachten Lärms kann man von 10-20 % Reisepreisminderung ausgehen, da alle angebotenen Einrichtungen noch benutzbar waren. Das Landgericht Hamburg ( Az. LG Hamburg 317 S 72/01
) hat in einem solchen Fall z.B. ein 20-35 % iges Minderungsrecht anerkannt, allerdings konnten hier einige Einrichtungen nicht benutzt werden.
Das Landgericht Düsseldorf ( LG Düsseldorf 22 S 26/99
) erkannte dagegen 50 % des Tagesreisepreises als Mangel an, wenn ein ganztägiger Baulärm mit Staubentwicklung gegeben ist.
Dies sind jedoch nur Richtwerte und jedes Gericht kann hier anders entscheiden. Wenn bei Ihnen folglich die optische Beeinträchtigung vorherschend ist und kein erheblicher Baulärm( also dass man es kaum aushalten kann!) gegeben ist, sehe ich eine Minderung in Höhe von 10-15 % als angemessen.
Für das weitere Vorgehen empfehle ich, den Reisepreis dem Reiseveranstalter abzüglich der 15 % zu überweisen und sich auf die Lärmbeeinträchtigung zu berufen.Dadurch geraten sie auch nicht in Gefahr, wenn der Reiseveranstalter den kompletten Betrag einklagt, dessen Hauptforderung wohl auch berechtigt wäre, mit den Kosten zu unterliegen.Ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des gesamten Betrages ist daher gefährlich, weil Sie in diesem Fall Gerichts und Anwaltskosten zu 85 % zahlen müssten, selbst wenn Ihnen ein 10-15 % Minderungsrecht zugestanden wird, denn der Hauptbetrag wird unstreitig zu zahlen sein und das Druckmittel könnte so zum Boomerang für sie werden.
Falls Sie Rückfragen haben, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Hoyer
PS: Aus beruflicher Erfahrung weiß ich, dass der Touristik Service Schürmann vor einer Klage nicht zurückschreckt und diese auch schnell einreicht...
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