Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Im Reiserecht steht bei Reiseleistungen mit internationalem Bezug die Frage im Vordergrund, welches Recht für welchen Vertrag anzuwenden ist.
Im Grundsatz gilt die freie Rechtswahl der Parteien gem. Art. 3 Rom-I-Verordnung
als einer der Ecksteine des Systems der Kollisionsnormen im Bereich der vertraglichen Schuldverhältnisse.
Art 29 EGBGB
ist 2008 abgelöst worden.
Verträge unterliegen dem von den Parteien ausdrücklich gewählten Recht, das sich ansonsten eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben kann.
Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teilbereich treffen.
> Bereits dieser Aspekt kann aufgrund Ihrer Angaben leider nicht geprüft werden.
Gem. Art. 4 Abs.
I b) Rom I VO unterliegen
Dienstleistungsverträge mangels Rechtswahl dem Recht des Staates,
in dem Dienstleister ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gem. Art. 6 Abs.
I b) Rom I VO gelten für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern (auch Hotels) auch bei ausländischen Reiseanbietern die am Wohnort der Verbraucher geltenden Verbraucherschutzvorschriften, wenn die Unternehmen ihre Tätigkeit auch auf diesen Standort ausgerichtet haben, d.h. die Leistungen so angeboten werden, dass Verbraucher aus dem anderen Staat diese Leistungen auch einfach buchen können.
Die Ausrichtung ist an mehreren Kriterien erkennbar, wie z.B. Vertragsangebote in der jeweiligen Landessprache, Preis in der Landeswährung, Bereitstellung von Zahlungsmöglichkeiten im jeweiligen Land (z.B. Bankkonto in Deutschland), Verknüpfung mit Leistungen im betreffenden Land (z.B. Abflughafen im jeweiligen Land) u.s.w.
> Sie teilen nicht mit, ob Sie beim Hotel direkt oder über ein Portal gebucht haben.
Das ursprünglich nicht-stornierbare (und wohl auch nicht umbuchbare) Zimmer haben Sie aber direkt mit dem Hotel einvernehmlich abändern können. Ob damit gleichzeitig auch das Recht gewährt wurde, noch einmal umzubuchen oder zu stornieren, ist ebenfalls unklar, was ein rechtliches Risiko darstellt.
Fest steht, dass das Hotel den Vertrag nicht erfüllt hat (da geschlossen).
> Sie teilen auch nicht mit, ob das Hotel vertraglich berechtigt war, Sie ggf in ein anderes zu verlegen, und wenn ja, was in einer solchen Klausel als zumutbar angenommen wurde.
Ich erachte das Ersatz Hotel aber als nicht zumutbar.
Sie Haben daher einen Anspruch auf die Rückzahlung des Geldes, trotz der ursprünglich nicht-stornierbaren Reise, da das ursprüngliche Hotel geschlossen ist und müssen sich nicht auf einen Gutschein verweisen lassen.
Sollte sich das Hotel weiter weigern, Ihr Geld zurückzuzahlen müssten Sie den Klageweg beschreiten.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen