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Mehrfache Kurzzeitbeschäftigung innerhalb von kurzen Zeitabständen

8. Juli 2004 03:12 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Falk Brorsen

Meine Frage:

Ist es einem Unternehmen möglich, eine Person mehrfach innerhalb kurzer Zeitabstände zu beschäftigen?

Man nehme den Extremfall an, ein Unternehmen stellt eine Person - voll sozial- und krankenversichert - für einen festgesetzten Stundenlohn befristet für 2 Tage ein, verlängert den befristeten Arbeitsvertrag am ersten Tag um weitere zwei Tage, danach endet besagter Arbeitsvertrag. Nach zwei Wochen stellt das Unternehmen dieselbe Person wiederum befristet für 7 Tage ein.

Gibt es eine Grenze, wie oft dies geschehen kann?

Sehr geehrter Ratsuchender,

für die Beantwortung Ihrer Frage kommt es auf folgende Umstände an:

Der Abschluss mehrerer aneinandergereihter Arbeitsverträge ist unbegrenzt zulässig in Betrieben, für die das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt. Dies sind solche Betriebe in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer, Auszubildende unberücksichtigt, beschäftigt werden.
Liegt in Ihrem Fall ein solcher Betrieb vor, so kann gegen diese Praxis nicht vorgegangen werden.

Eine Befristung ist im übrigen nur zulässig, wenn durch die Befristung nicht der Kündigungsschutz umgangen wird. Das heißt, dass ein sachlicher Grund für die Befristung gegeben sein muss (Musterbeispiel: Saisonarbeitsverhältnis).
Es ist deshalb stets im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob in Ihrem Fall nachvollziehbare sachliche Gründe für die Vorgehensweise vorliegen, oder ob der Arbeitgeber die Arbeitskraft eigentlich dauerhaft benötigt und durch die jeweiligen Befristungen nur die Bindungen des Kündigungsschutzes umgehen will. Ist nachweislich der Arbeitsanfall im betreffenden Betrieb so unregelmäßig bzw. vorübergehend, ist die Befristung in der geschilderten Weise zulässig.

Darüber hinaus ist eine Befristung nach § 1 BeschFG von bis zu 2 Jahren grundsätzlich zulässig, jedoch nicht, wenn zu einem vorhergehenden Arbeitsvertrag ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegen.
Letzteres ist zwar in Ihrem Fall gegeben, jedoch legt § 1 Abs. 4 BeschFG ausdrücklich fest, dass die Zulässigkeit der Befristung aus anderen Gründen (sachliche Gründe, s.o.) unberührt bleibt.

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt (Beschäftigung zunächst für 4 Tage, dann keine Beschäftigung für 14 Tage und wiederum Beschäftigung für 7 Tage) legt zunächst einmal die Annahme nahe, dass ein unregelmäßiger Arbeitsanfall und damit sachliche Gründe für die Befristung vorliegen. Für eine abschließende Beurteilung wären die Einzelheiten zu prüfen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Falk Brorsen
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Brorsen
Weender Landstraße 1
37073 Göttingen

Tel.: 0551 – 507 666 90
Fax: 0551 – 507 666 91
brorsen@goettingen-recht.de
www.goettingen-recht.de

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