Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten ergeben sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Hierin wird genau geregelt, wie lange die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers sein darf, welche Ruhephasen eingehalten werden müssen und welche Ausnahmen bestehen.
Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer nicht mehr als 8 Stunden täglich arbeiten. Die Arbeitszeit kann auf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn in zeitlichem Zusammenhang wieder ein Ausgleich erfolgt, vgl. § 3 ArbZG
.
Bezüglich Sonn- und Feiertagsarbeit befinden sich umfassende Regelungen in §§ 9
, 10 ArbZG
. Grundsatz ist hier wiederum, dass Sonn- und Feiertage arbeitsfrei sein sollen. Hierzu bestehen aber zahlreiche, genau aufgelistete Ausnahmen.
Die bei Ihnen verwendete Klausel, dass alle Überstunden mit der Grundgehalt abgegolten sein sollen, dürfte der Rechtsprechung nicht standhalten. Diese erfordert nämlich, dass der Umfang der vom Grundgehalt umfassten Überstunden bestimmt und fixiert ist. Zulässig soll beispielsweise eine Klausel sein, die "bis zu 10 Überstunden pro Monat" im Gehalt beinhaltet vorsieht.
Die bei Ihnen verwendete Klausel dürfte hingegen zu unbestimmt sein, so dass Sie die angefallenen Überstunden grundsätzlich trotz dieser Vereinbarung bezahlt verlangen können.
Ob Sie bereits während Vertragsverhandlungen vor Unterschrift hierauf hinweisen sollten ist taktisch fraglich, da Ihr neuer Arbeitgeber ansonsten einen Vertrag mit Ihnen ablehnen könnte.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Schorn
Rechtsanwältin
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