Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Für den Mutterschutz und eine daraus resultierende Entgeltfortzahlungspflicht gilt folgender Grundsatz:
Geldnöte sollen für die Frau bei der Verwirklichung des Gesundheitsschutzes keine Rolle spielen und jeder Anreiz genommen werden, gesundheitsgefährdende Arbeiten zu übernehmen. Während der Dauer der Beschäftigungsverbote einschließlich der Schutzfristen wird sie deshalb vor finanziellen Nachteilen geschützt.
Auszugleichen ist der wegen des Beschäftigungsverbotes ausfallende Verdienst, d.h. die Frau ist so zu stellen, wie sie ohne Schwangerschaft und Mutterschaft und die deshalb gegebenen Beschränkungen stehen würde.
Grundlage für die Berechnung der Entgeltfortzahlung ist zunächst der Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.
Zum Arbeitsverdienst gehören dabei alle regelmäßigen festen Bezüge einschließlich etwaiger Prämien und Akkordarbeit. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der Grundlohn für den Monat sind zu berücksichtigen (BAG 08.09.1978, DB 78, 2496).
Dementsprechend ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen auch die Zuschläge zu zahlen, die Sie durchschnittlich in den letzten drei Arbeitsmonaten erzielt haben.
Die Zuschläge sind wie sonst auch steuerlich begünstigt gemäß § 3b EStG und können auch sozialversicherungsmäßig gemäß § 14 SGB IV i.V.m. §§ 17 SGB IV, SvEV begünstigt sein.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Ihnen durch die Schwangerschaft kein Nachteil entstehen soll.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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