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Lohnfortzahlung mit Schichtzuschläge bei Berufsverbot

21. August 2008 15:18 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph Lattreuter

Zusammenfassung

Muss mein Arbeitgeber mir während meines Beschäftigungsverbots aufgrund meiner Schwangerschaft die Lohnfortzahlung inklusive Feiertags-, Wochenend-, Nachtzuschläge zahlen und werden diese mit Sozialabgaben berechnet?

Ja, Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen während des Beschäftigungsverbots die Lohnfortzahlung inklusive aller Zuschläge, die Sie durchschnittlich in den letzten drei Arbeitsmonaten vor der Schwangerschaft erzielt haben, zu zahlen. Diese Zuschläge sind steuerlich begünstigt und können auch sozialversicherungsmäßig begünstigt sein. Sie sollen durch die Schwangerschaft keinen finanziellen Nachteil erleiden.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin im fünften Monat schwanger und habe ein Beschäftigungsverbot da ich in der Gastronomie arbeite. Nun wollte ich fragen ob mir mein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung mit oder ohne Feiertags-, Wochenend-, Nachtzuschläge zahlen muss?
Und ob diese mit Sozialabgaben berechnet werden? Weil mein Chef behauptet Schichtzuschläge werden nicht bezahlt. Aber ich der Meinung bin dass die Lohnfortzahlung aus den letzten drei Monaten vor der Schwangerschaft berechnet werden und die natürlich die Schichtzuschläge enthalten.

Ich bedanke mich schon im Voraus für ihre Auskunft.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender,

für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Für den Mutterschutz und eine daraus resultierende Entgeltfortzahlungspflicht gilt folgender Grundsatz:

Geldnöte sollen für die Frau bei der Verwirklichung des Gesundheitsschutzes keine Rolle spielen und jeder Anreiz genommen werden, gesundheitsgefährdende Arbeiten zu übernehmen. Während der Dauer der Beschäftigungsverbote einschließlich der Schutzfristen wird sie deshalb vor finanziellen Nachteilen geschützt.

Auszugleichen ist der wegen des Beschäftigungsverbotes ausfallende Verdienst, d.h. die Frau ist so zu stellen, wie sie ohne Schwangerschaft und Mutterschaft und die deshalb gegebenen Beschränkungen stehen würde.

Grundlage für die Berechnung der Entgeltfortzahlung ist zunächst der Arbeitsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder drei Monate vor Eintritt der Schwangerschaft.

Zum Arbeitsverdienst gehören dabei alle regelmäßigen festen Bezüge einschließlich etwaiger Prämien und Akkordarbeit. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie der Grundlohn für den Monat sind zu berücksichtigen (BAG 08.09.1978, DB 78, 2496).

Dementsprechend ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen auch die Zuschläge zu zahlen, die Sie durchschnittlich in den letzten drei Arbeitsmonaten erzielt haben.

Die Zuschläge sind wie sonst auch steuerlich begünstigt gemäß § 3b EStG und können auch sozialversicherungsmäßig gemäß § 14 SGB IV i.V.m. §§ 17 SGB IV, SvEV begünstigt sein.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Ihnen durch die Schwangerschaft kein Nachteil entstehen soll.

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -


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