Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zu 1.)
Ihr Entgelt während des Beschäftigungszeitraumes bestimmt sich nach § 18 MuschG, dabei sind die Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen, welche während des Referenzzeitraums (3 Monate vor Beginn der Schwangerschaft) angefallen wären. Wenn während des Referenzzeitraums Leistungen anfallen, die erst später ausgezahlt werden, sind diese dennoch zu berücksichtigen. Im Umkehrschluss werden auch Leistungen nicht berücksichtigt, welche im Referenzzeitraum gezahlt werden, aber nicht erarbeitet werden. Für Sie praktisch heißt das, dass Ihr Arbeitgeber Ihre variablen Gehaltsbestandteile schätzen wird und dann nach berechnen wird.
Zu 2.)
Eine Kündigung ist während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes unzulässig, d.h. so lange Sie schwanger sind und in der postnatalen Schutzfrist, mindestens jedoch 4 Monate nach der Entbindung. Danach ist eine Kündigung nach den üblichen Regeln möglich, auch wenn Sie sich im Beschäftigungsverbot wegen Stillens befinden, es sei denn Sie befinden sich in Elternzeit, in der Elternzeit können Sie grundsätzlich ebenfalls nicht gekündigt werden.
Zu 3.)
Wenn Sie während der Elternzeit erneut schwanger werden, können Sie ohne notwendige Zustimmung des Arbeitgebers die Elternzeit beenden und nahtlos in den Mutterschutz übergehen (§ 16 Abs. 3 BEEG). Eine solche Beendigung bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers, wenn Sie die Elternzeit vor Beginn der Schutzfristen des MuschG beenden wollen, benötigen Sie die Zustimmung des Arbeitgebers.
Zu 4.)
Wenn Sie in Elternzeit Teilzeit arbeiten und in den Mutterschutz gehen, ist Grundlage für die Bestimmung des Mutterschaftslohnes, die Teilzeitbeschäftigung. Sie sollten daher entweder dann die Elternzeit beenden oder sich überlegen, ob Sie in Teilzeit arbeiten gehen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Sehr geehrter Herr Braun
Leider haben Sie mich mit meinen Fragen falsch verstanden
Zu 3.mir ist durchaus bewusst dass es bei erneuter SW bei frühzeitiger Beendigung der Elternzeit und damit automatischen Übergang in das Berufsverbot die Zustimmung des Arbeitgebers benötigt wird.(Sh Frage) Meine Frage war ob mir dadurch eine Absicht unterstellt werden kann und Wegfall der lohnzahlung durch die Krankenkasse da im Berufsverbot ein voller Lohn gezahlt werden muss? Und ob dies auch der Fall sein kann wenn man die Elternzeit kündigt ohne zu wissen ob man schwanger ist bzw dies offiziell festgestellt wurde.
Zu 4. Die Zusammensetzung des Gehaltes nach Arbeit in TZ inElternzeit war auf das Gehalt im Berufsverbot aufgrund von Stillen bezogen(also die Zeit nach den üblichen Muschuzeiten) nicht auf den Mutterschutzlohn. Wie ist dies hier?
Zu 2. Mir ist bewusst das im Berufsverbot aufgrund von Stillen dir üblichen kündigungsgründe gelten. Meine Frage war welche Gründe da aufgrund von Abwesenheit es wohl zu einer personenbedingten oder verhaltensbedingten Kündigung kommen kann. Wäre zb. eine Neubesetzung der Arbeitsstelle ein geltender Kündigungsgrund oder Praxis Übernahme ?
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfragen, welche ich gerne beantworte.
Zu 2.)
Mutterschutzlohn ist die Bezeichnung des Entgeltes, welches Sie während eines Beschäftigungsverbotes vom Arbeitgeber bekommen und sich dieser erstatten lässt (U2 Umlage). Wenn Sie also ein Beschäftigungsverbot erhalten, weil Sie stillen, bekommen Sie Mutterschutzlohn und dieser bestimmt sich nach dem Referenzeitraum vor dem Beschäftigungsverbot. Wenn Sie also in Teilzeit gearbeitet haben, ist die Teilzeitbeschäftigung die Grundlage für die Mutterschutzlohn.
Zu 3.)
Sie können die Elternzeit beenden, ohne das eine erneute Schwangerschaft festgestellt wurde, mit Genehmigung des Arbeitgebers. Es kann natürlich sein, dass Ihnen Absicht unterstellt wird, das kann passieren, aber die Leistung kann dadurch nicht entfallen. Im Beschäftigungsverbot wird der Mutterschaftslohn vom AG gezahlt, und der AG kann sich diesen über die Umlage U2 gegebenenfalls erstatten lassen. Die Zahlung des Mutterschaftslohnes kann der AG nicht verhindern.
Wenn Sie die Elternzeit beenden, ohne schwanger zu sein, gegen Sie nicht ins Beschäftigungsverbot und bekommen dadurch auch keinen Mutterschutzlohn, Sie müssen die Schwangerschaft feststellen lassen. Wenn nach Beendigung der Elternzeit und einer Wiederaufnahme der Tätigkeit, Sie erneut schwanger werden, gehen Sie wieder ins Beschäftigungsverbot und erhalten dann wieder Mutterschutzlohn.
Zu 4.)
Hinsichtlich Ihrer Nachfrage zur Kündigung während Abwesenheit, diese Nachfrage habe ich nicht ganz verstanden, möglicherweise fehlt ein Wort. Aber ich versuche es einmal. Sie können gekündigt werden, wenn die Voraussetzungen einer Kündigung nach dem KschG vorliegen, also verhaltensbedingt, personenbedingt usw. Eine Praxisübernahme führt nicht grundsätzlich zu einer Kündigung, der neue Praxisinhaber benötigt die Arbeitnehmer im Allgemeinen und führt die Arbeitsverträge fort.
Falls ich Ihre Nachfragen falsch verstanden habe, schreiben Sie mich ruhig per E-Mail an, das Kommunikationsmedium führt hier manchmal zu Missverständnissen.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt