Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihr Interesse.
1.
Für einen Zeitraum, der länger als sechs Monate vor der Entbindung liegt, kommt Ihnen in der Tat gegebenenfalls der erweiterte Mutterschutz des § 3 Abs. 1 MuSchG
zugute.
Nach dieser Vorschrift dürfen Schwangere „nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist“.
Ein solches Beschäftigungsverbot hat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG
zur Folge, dass werdenden Müttern vom Arbeitgeber Mutterschaftslohn zu zahlen ist, und zwar „mindestens der Durchschnittslohn der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist“.
2.
Allerdings reicht eine einfache Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wie Sie Ihnen vorliegt, nicht aus.
Vielmehr können Sie erst ab dem Zeitpunkt, in dem Ihnen ein ärztliches Attest ausgestellt wird, das den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MuSchG
entspricht, den erweiterten Mutterschutz gegenüber Ihrem Arbeitgeber in Anspruch nehmen.
Eine rückwirkende Zahlung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Da nach Ihrer Schilderung die „normale“ Entgeltfortzahlung in Kürze endet und Ihre Erkrankung doch eher ernsthafter Natur ist, sollten Sie sich umgehend an einen Arzt wenden und um ein solches ärztliches Zeugnis ersuchen.
Dass bereits eine Krankschreibung bis 28.04. vorliegt, schadet Ihnen nicht. Diese Krankschreibung ist unabhängig von der ärztlichen Feststellung der Gesundheits- oder Lebensgefährdung, die alleine maßgeblich für das Beschäftigungsverbot ist.
Es wird also jetzt auf die medizinische Einschätzung Ihres Falles ankommen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Auskünften weiterhelfen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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