Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informatione wie folgt beantworten:
Für die Berechnung der Lohnfortzahlung gilt § 11 Abs. 1 Satz 4 MuSchG
:
"Hat das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 oder 3 kürzer gedauert, so ist der kürzere Zeitraum der Berechnung zugrunde zu legen."
In Ihrem Fall wird also das durchschnittliche Entgelt vom 01.05. bis heute hochgerechnet, wobei die Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag mit berücksichtigt werden.
Der Kündigungsschutz des § 9 MuSchG
gilt für alle Arten der Kündigung, auch für eine Kündigung in der Probezeit.
Daher können Sie nicht wirksam gekündigt werden, wenn Sie dem Arbeitgeber Schwangerschaft und Beschäftigungsverbot mitteilen. Sollte er gleichwohl kündigen, können Sie dies vor dem zuständigen Arbeitsgericht anfechten.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 11.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 11.05.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen