Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
I. Nach § 3 Abs. 1 MuSchG
dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, „soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist“. Außerdem besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG
).
Besteht ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG
, darf die werdende Mutter also allein aufgrund eines ärztlichen Attests nicht beschäftigt werden, so schuldet der Arbeitgeber ihr Mutterschaftslohn. Zu zahlen ist „mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist“.
Diese Verpflichtung endet grundsätzlich mit Beginn des allgemeinen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 MuSchG
, denn innerhalb der Schutzfrist des § 3 Abs. 2 MuSchG
– d. h. in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung – wird von den gesetzlichen Krankenkassen ein Mutterschaftsgeld gezahlt.
Dieses beträgt allerdings höchstens 13,00 € pro Kalendertag. Liegt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn über diesem Betrag, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zu zahlen (§ 14 Abs. 1 MuSchG
).
II. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf § 1 Abs. 2 AAG
(Aufwendungsausgleichsgesetz). Danach erstatten die Krankenkassen den Arbeitgebern sowohl das nach § 11 MuSchG
bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt als auch den nach § 14 Abs. 1 MuSchG
gezahlten Zuschuß zum Mutterschaftsgeld.
Ich hoffe, daß diese Auskunft Ihnen weiterhilft. Bitte machen Sie bei Unklarheiten von der Möglichkeit Gebrauch, eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Diese Antwort ist vom 02.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Trettin
Ückendorfer Straße 90
44866 Bochum
Tel: 02327 8325990
Web: http://kanzlei-trettin.de
E-Mail:
Vorab vielen Dank für Ihre Antwort, ich hätte jedoch noch folgende Nachfrage:
die entsprechenden Paragraphen habe ich mir eben angeschaut jedoch ist es für mich als Laien leider nicht ganz klar welcher Sachverhalt bzw. Rechtsanspruch hieraus resultiert.
Habe ich es richtig verstanden dass ich bei der entsprechenden Krankenkasse einen Antrag auf (Zu-)Zahlung des Arbeitsentgeltes für
den kompletten Zeitraum stellen kann bzw. muss? Wenn ja, können Sie mir sagen ob das volle Arbeitsengelt seitens der Krankenkasse an mich gezahlt wird oder wenn es nur ein Teil ist, wie hoch dieser Anteil des Zuschusses ist prozentual?
Gibt es ggf. Sonderregelungen in einem solchen Fall für Kleinbetriebe (ich meine mal etwas gelesen haben dass es so etwas für Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten gibt) ?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Aufwendungen, die ein einem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Mutterschutz entstehen, werden ihm von den Krankenkassen in voller Höhe erstattet.
Dies gilt sowohl bzgl. des Bruttoentgelts, das ein Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin für die Zeit eines Beschäftigungsverbots gezahlt hat, als auch bzgl. etwa gezahlter Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld. Bei einem Beschäftigungsverbot sind im übrigen die Arbeitgeberanteile zur Kranken-,
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erstattungsfähig.
Diese Regeln gelten seit 2006 unabhängig davon, wie viele Arbeitnehmer der Arbeitgeber in der Regel beschäftigt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt