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Lebensunterhaltskosten - Student - Kind - Finanzamt steuermindernd geltend machen

25. September 2008 15:25 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban

Sehr geehrte Anwältin, sehr geehrter Anwalt,

ich bin ein 23 Jähriger Vollzeitstudent im Erststudium, der in einer anderen Stadt lebt und finanziell abhängig ist von seinen Eltern.

Ich bin wegen der Einkommenshöhe meiner Eltern nicht Bafögberechtigt, auch erhalte ich keine Stipendien oder andere Unterstützungsleistungen.

Es bestehen selbst erarbeitete Ersparnisse aus freiberuflicher Arbeit in den Semesterferien, welche als Langfristanlage für die Zukunft gedacht sind in der Höhe von ca 9000 Euro.

Wohnen tue ich in einer von meinen Eltern angemieteten Wohnung, welche eine Warmmiete von 605 Euro hat. Ferner erhalte ich eine monatliche Unterstützungsleistung in der Höhe von 600 Euro (nachweisbare Kostendeckung für den Lebensunterhalt).

Darüberhinaus bin ich über die Private KV meiner Mutter mitversichert, was einer Belastung von 230 Euro im Monat entspricht.

Meine Eltern haben ebenso Kindergeld erhalten in der üblichen Höhe von 154 Euro.

Die Mutter ist angestellte Ärztin in einem Krankenhaus (öffentlicher Dienst) und der Vater ist angestellter Ingenieur in einer privaten Firma.

In der Einkommenssteuererklärung für 2007 wurde nun versucht die Kosten für meinen Lebensunterhalt geltend zu machen unter verschiedenen Punkten:
a) Werbungskosten
b) Schulgeld
c) außergewöhnliche Belastung nach § 31a Absatz 1 EstG

Im Steuerbescheid wurde nun folgendes entschieden:

a) abgelehnt, da "Die Ausblldungskosten des Sohnes können nicht als Werbungskosten abgezogen werden"

b) Schulgeld
Ein Abzug von Schulgeld als Sonderausgaben nach 5 10 Abs. 1 Nr. 9 ESIG kann nicht erfolgen.
Nach §lO Abs. 1 Nr. 9 EStG muss es sich um Entgelt für den Besuch einer gem. Art. 7 Abs. 4 GG
staatlich genehmigten oder nach Lanclesrecht erlaubten Ersatzschule oder elner nach Lanclesrecht
anerkannten allgemein bildenden Ergänzungschule handeln. Die XXX Universität erfüllt diese Kriterien nicht.

c) außergewöhnliche Belastungen
Da Kindergeldanspruche bestand werden sämtliche Ansprüche auf außergewöhnliche Belastungen ignoriert.

924 Euro werden gemäß § 31a Abs 2 gewährt.

Demnach hat das FA nur 924 Euro statt der beantragten
600 * 12
605 * 12
230 * 12
592 * 2 (Studiengebühren)
= 18404 € anerkannt.

Meine Frage an Sie wäre, welche Rechtsurteile bzw. Gesetze oder "Schlupflöcher" Sie kennen um die in dieser konkreten Situation vorhandenen Kosten steuermindernd für die Einkommenssteuererklärung zu nutzen?

Hätten Sie einen Ratschlag wie man im Widerspruch zum Steuerbescheid argumentieren sollte um zu diesem Ziel zu kommen?

Danke Sehr

Eingrenzung vom Fragesteller
25. September 2008 | 15:52

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung.

Die Rechtslage, wie sie das Finanzamt dargestellt hat, ist korrekt.

Die Kosten für das Erststudium eines Kindes sind im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung durch die Eltern zu erbringen ohne weitere Steuervergünstigung. Lediglich das Kindergeld wird weiter gewährt und der Abzugsbetrag für die auswärtige Unterbringungen gem § 33a EStG .

Sie geben an, ca.Euro 9.000 nebenberuflich zu verdienen, damit haben Sie bereits die Grenze für den Bezug des Kindergeldes überschritten, so dass Sie diesen Sachverhalt genau prüfen sollten.

Sie können versuchen, die Ausgaben für das Studium zu dokumentieren und jährlich als vorweggenommene Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung geltend zu machen und verbleibende Verluste nach Verrechnung mit positiven Einkünften vorgetragen. Damit bleiben Sie auf alle Fälle im Limit für das Kindergeld. Auch Aufwendungen, die die Eltern gezahlt haben, können Sie geltend machen, da Sie damit eigene Aufwendungen aus dem Unterhalt zahlen.

Die Rechtslage hierzu (vorweggenommene Werbungskosten oder Sondersausgaben) ist noch nicht endgültig geklärt. Seit 2004 gelten die Ausbildungskosten laut Gesetz lediglich als Sonderausgaben, die sich nur in dem Jahr auswirken, in dem sie angefallen sind.


Mit freundlichen Grüßen

M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Somit

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