Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Die Voraussetzung die Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend zu machen, ergeben sich aus der Lohnsteuerrichtlinie 43. Entscheiden in Ihrem Falle ist der eigene Hausstand der Freundin, der den Lebensmittelpunkt bildet.
Hier verweißt die LStR 43 auf LStR 42 Abs. 1 Satz 4 bis 8. Nach Ihrem Vortrag stellt die Wohnung am Heimatort den Lebensmittelpunkt dar. Die entsprechende Passagen füge ich im Anschluß an meine Ausführungen bei. Dies Richtlinie besagt sehr eindeutig, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. An dieser Darstellung kommt auch das Finanzamt nicht vorbei.
Soweit das Finanzamt die Doppelte Haushaltsführung nicht anerkennt, empfehle ich einen Steuerberater oder Kollegen mit Schwerpunkt Steuerrecht zu beauftragen, um dem Finanzamt die Argumente noch mal darzulgen, die Sie schon vorgetragen haben. Hilft auch dies nicht weiter ist gegen den Steuerbescheid, soweit dieser die Doppelte Haushaltsführung nicht berücksichtigt, innerhalb eines Monats Einspruch einzulegen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
R 43. Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Doppelte Haushaltsführung
(1) 1Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort übernachtet; die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung nach R 37 Abs. 3 als Dienstreise anzuerkennen ist.
Berufliche Veranlassung
(2) 1Das Beziehen einer Zweitwohnung ist regelmäßig bei einem Wechsel des Beschäftigungsorts auf Grund einer Versetzung, des Wechsels oder der erstmaligen Begründung eines Dienstverhältnisses beruflich veranlasst. 2Beziehen beiderseits berufstätige Ehegatten am gemeinsamen Beschäftigungsort eine gemeinsame Zweitwohnung, liegt ebenfalls eine berufliche Veranlassung vor. 3Auch die Mitnahme des nicht berufstätigen Ehegatten an den Beschäftigungsort steht der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen. 4Bei Zuzug aus dem Ausland kann das Beziehen einer Zweitwohnung auch dann beruflich veranlasst sein, wenn der Arbeitnehmer politisches Asyl beantragt oder erhält.
Eigener Hausstand
(3) 1Ein eigener Hausstand setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung des Arbeitnehmers voraus. 2In dieser Wohnung muss der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. 3Es ist nicht erforderlich, dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist. 4Die Wohnung muss außerdem der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers sein (>R 42 Abs. 1 Satz 4 bis 8). 5Bei größerer Entfernung zwischen dieser Wohnung und der Zweitwohnung, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, reicht bereits eine Heimfahrt im Kalenderjahr aus, um diese als Lebensmittelpunkt anzuerkennen, wenn in der Wohnung auch bei Abwesenheit des Arbeitnehmers hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgeblich beteiligt. 6Bei Arbeitnehmern mit einer Wohnung in weit entfernt liegenden Ländern, z. B. Australien, Indien, Japan, Korea, Philippinen, gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zwei Jahren mindestens eine Heimfahrt unternommen wird.
R 42 Maßgebliche Wohnung
Abs. 1 Satz 4 - 8
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie. 5Die Wohnung kann aber nur dann ohne nähere Prüfung berücksichtigt werden, wenn sie der Arbeitnehmer mindestens sechsmal im Kalenderjahr aufsucht. 6Bei anderen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. 7Die persönlichen Beziehungen können ihren Ausdruck besonders in Bindungen an Personen, z. B. Eltern, Verlobte, Freundes- und Bekanntenkreis, finden, aber auch in Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten. 8Sucht der Arbeitnehmer diese Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich auf, ist davon auszugehen, dass sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet.
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die Antwort,
auf diese Richtlinen habe ich schon mehrmal verwiesen. Das Finanzamt ignoriert dies jedoch. Es verweist immer wieder darauf: wenn wir eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft am Arbeitsort haben, befindet sich der Lebensmittelpunkt am Arbeitsort. Übrigens habe ich bereits Einspruch eingelegt und die Rechtsbehelfstelle argumentiert genauso. Wie kann ich weiter vorgehen?
Vielen Dank für die Antwort,
auf diese Richtlinen habe ich schon mehrmal verwiesen. Das Finanzamt ignoriert dies jedoch. Es verweist immer wieder darauf: wenn wir eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft am Arbeitsort haben, befindet sich der Lebensmittelpunkt am Arbeitsort. Übrigens habe ich bereits Einspruch eingelegt und die Rechtsbehelfstelle argumentiert genauso. Wie kann ich weiter vorgehen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nachfrage.
Das Finanzamt geht bei einer nichtehelichen Gemeinschaft von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aus, mit der Folge das die Führung des Haupthausstandes am Arbeitsort angenommen wird.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens müssen Sie weiterhin argumentieren, daß der Lebensmittelpunkt gleichwohl am Heimatsort liegt und nicht am Arbeitsort. Soweit dies im Einspruchsverfahren nicht gelingt bzw. anerkannt wird, bleibt Ihnen leider nur das Klageverfahhren.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
und dem Die steuermindernde Geltendmachung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, die früher die Führung eines Haupthausstandes mit dem Ehegatten voraussetzte, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nunmehr auch bei einer nichtehelichen Partnerschaft möglich.