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Kurzarbeit

| 27. Februar 2009 15:27 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Angenommen, eine Firma hat bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit angemeldet. Diese Kurzarbeit wird nun für mehrere Monate an einem Tag der Woche durchgeführt. Die Arbeitslast im Angestelltenbereich ist aber so hoch, dass der Vorgesetzte/die Geschäftsführung erwartet, dass die Mitarbeiter auch an den Kurzarbeitstagen ihre Arbeit in der Firma erledigen. Was ist im Falle der Aufdeckung dieser Situation durch die Agentur für Arbeit als Konsequenzen für die Mitarbeiter und auch für die Firma zu erwarten? Besteht überhaupt Versicherungsschutz für die Mitarbeiter während der Arbeit in der Firma an Kurzarbeitstagen? Was passiert bei Unfällen während dieser Zeit? Gibt es noch weitere
rechtliche Probleme?

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn die Bundesagentur für Arbeit davon erfährt, dass die Mitarbeiter auch an Kurzarbeitstagen beschäftigt sind, treten eine Reihe von Problemen auf:

Die Bundesagentur für Arbeit kann nachträglich die nach § 19 Abs. 1 KSchG erteilte Zulassung der Kurzarbeit gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X zurücknehmen, weil in Wahrheit kein Arbeitsausfall gegeben war und der Arbeitgeber dies wider besseres Wissen verschwiegen hat.

Infolge dessen unterfallen die fraglichen Beschäftigungszeiten dann nicht mehr der Kurzarbeit, sondern es gelten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber im Wesentlichen die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten. Hierzu gehört es aber auch, dass die Arbeitnehmer sozialversichert sind. Bei Arbeitsunfällen ergibt sich der Versicherungsschutz aus der tatsächlichen Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII .

Eine weitere Folge ist, dass zu Unrecht geleistetes Kurzarbeitergeld gemäß § 181 SGB III zu erstatten ist, und zwar hier aufgrund Ihrer Schilderung nicht nur durch den Arbeitgeber, sondern auch durch die Mitarbeiter, da sie sich an der Täuschung der Behörde beteiligt haben. Der Arbeitgeber hat allerdings für die fraglichen Zeiten die normalen Löhne und Gehälter auszubezahlen.

Darüber hinaus handeln die Beteiligten ordnungswidrig, so dass eine Geldbuße bis zu € 5.000 verhängt werden kann, siehe § 404 Abs. 2 Nr. 16, Abs. 3 SGB III .

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen und verständlichen ersten Überblick zur Rechtslage geben. Bei Unklarheiten beantworte ich Ihnen gerne auch Rückfragen.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 27. Februar 2009 | 20:35

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