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Arbeit für die Firma zu Hause

| 14. Juli 2006 15:08 |
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Arbeitsrecht


Sehr geehrte Rechtsanwält/innen,

richtet man sich dem Urteil Az <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Sa%2034/99" target="_blank" class="djo_link" title="LAG Sachsen, 14.07.1999 - 2 Sa 34/99: "Datenklau" als Kündigungsgrund">2 Sa 34/99</a> des LAG Sachsen, kann jemandem fristlos gekündigt werden, der Firmendaten auf Datenträger mit nach Hause nimmt und sei es nur, um für die Firma weiterzuarbeiten. Es ist klar, dass man vorher sicherheitshalber den Vorgesetzten um eine Autorisierung ersuchen sollte. Aber viele machen lieber kein Aufhebens davon und fragen nicht nach.

Müssen tatsächlich diese eifrigen Nach-Feierabend-Arbeiter, die nichtsensitive Projektdaten zu Hause weiterbearbeiten und die Daten z.B. eine Zeitlang auf dem häuslichen PC halten, auch nach heutiger Rechtsprechung ohne Abmahnung mit einer fristlosen Kündigung rechnen?

Kann ein Arbeitgeber zur Beweisermittlung eine Hausdurchsuchung erwirken, selbst wenn er keinerlei wirtschaftlichen Schaden nachweisen kann, und wenn auch keine Verdachtsmomente hinsichtlich einer unerlaubten Weiternutzung durch den Mitarbeiter vorliegen? Das wäre ja dann eine prima Methode für Arbeitgeber, die jemanden nicht anders loswerden können.

Da dieses Thema bestimmt auch viele andere Ratsuchende interessiert, hoffe ich, dass mein Einsatz ok ist ;-)

Vielen Dank im Voraus!

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Anfrage, gemessen an Ihrem Einsatz, wie folgt:

Tenor des von Ihnen zitierten Urteils ist:

......"Die unerlaubte Anfertigung von Fotokopien berechtigt zur außerordentlichen Kündigung nur, wenn sie ausdrücklich verboten ist und die Einhaltung des Verbots streng überwacht wird.
Kopiert der Arbeitnehmer allerdings unerlaubt Unterlagen des Arbeitgebers, rechtfertigt dies ohne weiteres die außerordentliche Kündigung."

Dies beantwortet eigentlich Ihre Frage von selbst.

1.

Eine außerordentliche Kündigung der nach Rechtsprechung des LAG Sachsen (ich erlaube mir an dieser Stelle den Hinweis, daß diese Rechtsprechung nicht allgemeinverbindlich ist), ist eine außerordentliche Kündigung dann gerechtfertigt, wenn

a) ein Verbot erteilt wurde
und
b) die Einhaltung des Verbotes überwacht wird.

2.

Derjenige, der im Arbeitgeberinteresse daheim Projektdaten, welcher Art auch immer, bearbeitet, hat kein Verbot, da dies in Absprache mit dem Arbeitgeber erfolgt. Sofern es der Arbeitnehmer ohne Absprache macht, siehe 1 a und b. Dann ist nach meiner Auffassung, sofern der Arbeitgeber diese "Heimarbeit" nicht will, auf jeden Fall eine Abmahnung erforderlich.

Ergänzend erlaube ich mir den Hinweis, daß die meisten Arbeitsverträge hierzu bereits eine standartisierte Regelung enthalten.

3.

Die Anordnung einer Hausdurchsuchung ist nicht ein "Antragsrecht" des Arbeitgebers, sondern unterliegt dem Ermessen der zuständigen Staatsanwaltschaft, sofern eine Strafanzeige erstattet worden ist. Gegenstand einer Strafanzeige ist der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens und nicht der Nachweis eines Schadens, der durch eine strafbare Handlung eingetreten ist oder eintreten könnte.

Ich hoffe, hiermit Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben; andernfalls steht Ihnen die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage frei.

Mit freundlichen Grüßen

J.Dehe
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 14. Juli 2006 | 16:48

... und der Arbeitgeber kann nicht einfach eine Strafanzeige wegen ´Datendiebstahls´ stellen, nehme ich an.

Gibt es noch jüngere Urteile / Rechtspraxis zu diesem Thema, oder ist das o.a. Urteil vom LAG Sachsen noch immer richtungsweisend, wenngleich natürlich nicht allgemeinverbindlich?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juli 2006 | 17:06

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt, wobei ich auf die Plattformbedingungen, die auch für Anwälte gelten, verweisen muss, wonach Nachfragen lediglich Verständnisfragen darstellen dürfen, nicht neue Fragen.

1.
Sofern Sie höchstrichterliche Entscheidungen suchen, verwenden Sie bitte nachfolgenden Link:

http://www.bundesarbeitsgericht.de/

2.
Ihr Arbeitgeber kann zu jeder Zeit Strafanzeige erstatten. Jedermann kann gegen jeden Strafanzeige zu jederzeit erstatten. Allerdings macht sich der Anzeigeerstatter strafbar, wenn er "unberechtigt" eine Strafanzeige erstattet und auch schadensersatzpflichtig.

Sofern Sie konkreten Beratungsbedarf erhalten wollen, sollten Sie die Möglichlkeit der Onlineanfragen stellen. Hier können Sie dann Ihren Problemfall konkret schildern und erhalten eine für Ihren Fall "zugeschnittene" Antwort. Dies ist aber weder im Rahmen dieser Plattform noch im Rahmen Ihres Einsatzes möglich.

Mit freundlichen Grüßen

J.Dehe

Rechtsanwältin

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