Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Ich verstehe Ihre Frage so, dass Sie den Mitarbeiter nicht von der Erbringung der Arbeitsleistung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist freigestellt haben. In diesem Falle ist Ihr Mitarbeiter weiterhin verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen und seiner Arbeitsleistung nachzukommen.
Grundsätzlich sind Sie berechtigt, bei unentschuldigtem Fehlen eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 BGB
auszusprechen. Allerdings muss hier eine Abmahnung vorausgehen, da es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt. Es ist daher empfehlenswert, den Arbeitnehmer abzumahnen (nachweisbar, per Einschreiben) und für den Fall, dass sich dieses Verhalten wiederholt, die fristlose Kündigung anzudrohen. Erscheint Ihr Arbeitnehmer dann weiterhin nicht zur Arbeit, ist eine fristlose Kündigung möglich. Bitte beachten Sie, dass diese innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfolgen muss, § 626 II BGB
und schriftlich zu erfolgen hat, § 623 BGB
.
Nach Ihren Schilderungen will Ihr Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis offensichtlich vorzeitig beenden, ohne dass es hierfür einen wichtigen Grund gibt. Ein solches Verhalten ist als Vertragsbruch zu werten, sodass Sie unter Umständen eine Vertragsstrafe geltend machen können, vorausgesetzt, eine solche wurde wirksam vereinbart.
Des Weiteren ist auch an einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer aus § 628 II BGB
zu denken. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis mittels einer außerordentlichen Kündigung aufgelöst wurde, die durch ein schuldhaftes vertragswidriges Verhalten des anderen Teils, hier des Arbeitnehmers, veranlasst worden ist. In diesem Falle können Sie Ersatz des Schadens verlangen, der Ihnen durch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses entstanden ist.
Im Übrigen besteht keine Pflicht zur Lohnzahlung, solange der Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 07.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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