Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt, wobei ich wie gewünscht mit geringer Detailtiefe ausführe:
Soweit Ihr Geschäftspartner im Verhältnis zu dem ausländischen Investor als Ihr Subunternehmer anzusehen ist, dürfte er bereits ohne besondere Vereinbarung für das jeweilige Geschäft und für die Zeit unmittelbar nach Vertragsende aufgrund der sog. nachvertraglichen Loyalitätspflichten verpflichtet sein, mit denselben Endkunden hinsichtlich desselben Objektes einen Vertrag vorzubereiten oder abzuschließen (BGH GRUR 1998, 1947, OLG Düsseldorf 30.05.2007, VI U (Kart) 37/06
).
Ein längeres oder sogar dauerhaftes Verbot von Geschäften zwischen Investor und Geschäftspartner dürfte wettbewerbswidrig sein. Ggf. wäre Ihnen mit einer Art Handelsvertretervertrag weitergeholfen, der Sie zu der Provision berechtigt.
Abschließend kann diese Frage im Rahmen der hier geschuldeten Erstberatung im Sinne eines ersten Gespräches mit geringer Detailtiefe nicht geprüft werden. Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich ausführlich beraten zu lassen. Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Dr. Scheibeler,
mit Ihrer Antwort kann ich so leider nichts anfangen. Ich habe nichts von einem Sub-Unternehmer-Verhältnis gesprochen, denn wie ich schrieb ist der deutsche Partner ein eigenständiges Makler-Unternehmen.
Ich benötige schon eine etwas konkretere Antwort, sonst kann ich mit derselben leider nichts anfangen.
Vielen Dank für eine erste Konkretisierung!
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedaure außerordentlich, dass Ihnen meine erste Antwort nicht weiterhilft. Dies macht einmal mehr deutlich, dass dieser Service ein persönliches Gespräches mit Rede und Gegenrede nicht ersetzen kann. Sie schreiben nunmehr, dass der deutsche Partner ein eigenständiges Unternehmen ist. Dies wäre im Übrigen auch ein Subunternehmer. Wie aber Ihre vertragliche Beziehung zu diesem Unternehmen ist und wie Sie mit diesem zusammenarbeiten, iszt immer noch nicht klar.
Eine Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem deutschen Partner, wonach dieser nicht mit dem Investor zusammenarbeiten soll, könnte wettbewerbsrechtliche problematisch sein. Ich empfehle nochmals, über eine Art Handelsvertretertätigkeit nachzudenken, bei der Sie von jedem getätigten und erlaubten Geschäft eine Provision erhalten, die ja ihre Zielsetzung ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler