Fragen zu Rechnungen, AGB, Verträge und Marketing-Strategien im Wettbewerb
12.10.2008 22:16
| Preis:
***,00 € |
Beantwortet von
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
wir sind eine DJ-Agentur, welche sich momentan noch im Aufbau befindet.
Es ist geplant, mobile Discjockeys überwiegend auf private Veranstaltungen zu vermitteln. Jedoch werden auch einige Firmen und/oder sog. Hochzeitsplaner bei uns buchen.
Zunächst möchten wir Anzeigen im Internet (Google AdWords) schalten, zum gegebenen Zeitpunkt werden wir auch auf Verkaufsmessen aktiv sein.
Unser Service besteht darin, unserem Kunden einen passenden Discjockey aus unserem Team zu vermitteln. Außerdem sorgen wir im Falle eines DJ-Ausfalls für einen Ersatz DJ. Wir werden mit unseren Discjockeys im Vertragsverhältnis stehen.
Unsere Kunden bekommen von uns ein Angebot per Email zugesendet, welches Sie bei uns buchen können.
Fall 1:
Nach einer erfolgreichen Buchung bei unserer Agentur erhält der Kunde von uns eine Anzahlungsrechnung. Nachdem der Betrag auf unser Konto eingegangen ist, stellen wir den Kontakt zwischen DJ und Kunden her. Für die gesamte Zeit bis zur Veranstaltung stehen wir unseren Kunden mit unserer Dienstleistung zur Seite. Diese Dienstleistungen sind z.B. Austausch des Discjockeys bei Verständigungsschwierigkeiten oder Einteilung eines Notfall Discjockeys bei Krankheit des vorhergesehenden Discjockeys. Der Kunde bucht unser Angebot von 500,- EUR. 200,- EUR sind als Anzahlung sofort an die Agentur zu zahlen, die restlichen 300,- EUR erhält der Discjockey am Abend nach der Veranstaltung, was dann auch seine tatsächliche Gage ist.
1. Frage:
Können wir unsere Anzahlungsrechnung unserem Kunden als feste Kosten verrechnen, wenn der Kunde seine Buchung wieder storniert? Sprich: Können wir die 200,- EUR ohne Einschränkung einbehalten, auch wenn der Kunde nach der DJ-Einteilung wieder storniert? Wir haben ja bereits eine Dienstlesitung erbracht (Einteilung des Discjockeys) ? Stichwort Wiederrufsrecht!
2. Frage:
Wenn ja, muss dieses besonders gekennzeichnet sein oder reicht der Hinweis in den AGB, welcher jeder Kunde vor einer verbindlichen Buchung bei uns bestätigen muss?
3.Frage:
Können wir marketingtechnisch damit werben, dass es bei uns keine Stornierungskosten gibt? Es fällt ja lediglich die Anzahlung an, welche wir in jedem Fall rechtskonform bei uns einbehalten möchten. Danach kann der Kunde stornieren wann er will, es handelt sich dann lediglich um die 300,- EUR DJ-Gage.
4.Frage:
Können wir in unserem DJ-Vertrag zwischen uns und dem DJ festhalten, dass unser DJ im Falle einer Stornierung vom Kunden keinen Anspruch auf diese 300,- EUR hat? Selbstverständlich würden wir unseren DJ so schnell wie möglich anderweitig einteilen.
Fall 2:
Wir als Agentur stellen unseren Kunden vor einer Einteilung wie oben beschrieben eine Anzahlungsrechnung über 200,- EUR in Rechnung. Die restlichen 300,- EUR erhält der DJ direkt vom Kunden am Abend nach der Veranstaltung. Hier ist vorgesehen, dass der DJ unserem Kunden eine Rechnung über die 300,- EUR ausstellt. Dieses würden wir dann auch im DJ-Vertrag zwischen Agentur und DJ und in den AGB festhalten.
1.Frage:
Ist es möglich, dass der DJ unserem Kunden eine Rechnung über die 300,- EUR ausstellt? Und wenn ja, was ist, wenn er es nicht tut? Wer ist dann für die Rechnungsaustellung zuständig? In den AGB wäre ja geregelt, dass der zugeteilte DJ für die Rechnungsausstellung zuständig ist, obwohl der Kunde bei uns gebucht hat.
2. Frage:
Der Kunde war über die Leistungen unseres Discjockeys nicht zurfrieden und bezahlt ihn nicht. Wie geht man hier am besten vor? Steht dem DJ das Geld rechtens zu?
3.Frage:
Der Kunde hat den DJ ordentlich bezahlt und beschwert sich erst im Nachhinein über die Leistungen des Discjockeys und möchte nun ein Teil von den 300,- EUR zurück. Ist dies möglich oder hat der Kunde kein Anspruch darauf?
Fall 3:
Wir wollen uns von den Wettbewerbern abheben und möchten als Marketingstrategie einen Dauerrabatt von 20% auf unseren Preis anbieten, welches wir auch auf Flyer und auf unserer Website promoten. Im Angebot soll dann z.B. der Preis von 600,- EUR Normalpreis - 20% (-120€) Dauerrabatt = 480,- EUR stehen. Selbstverständlich ist der Preis auch nach dem Dauerrabatt gut kalkuliert.
1.Frage:
Können wir soeinen "Dauerrabatt" aus wettbewerbstechnischen Gründen anbieten? Und können wir weiterhin damit dauerhaft auf unserer Website und auf Flyer etc. werben?
Fall 4:
Wie sieht es wettbewerbsrechtlich aus, wenn wir auf unserer Website und auf Flyer etc. mit folgendem werben:
Beispeil 1: "Bei uns bekommen Sie Ihren DJ schon sofort nach Ihrer Anzahlung --> und nicht erst wenige Tage vor Ihrer Feier eingeteil <-- !
Beispiel 2: " --> Bei uns gibt es keine Nachwuchs-DJs <-- , sonder ausschließlich erfahrene top DJs."
1. Frage:
Können wir ohne Bedenken z.B. mit den beiden oben beschriebenen Sätzen werben? Oder können uns Wettbewerber abmahnen, da sie sich evtl. angesprochen fühlen? Wir sprechen ja keinen speziell an. Wer würde in einem evtl. Rechtsstreit eher gewinnen?
Fall 5:
Wie oben bereits beschrieben, möchten wir vertaglich zwischen uns und dem DJ festhalten, dass der DJ für die Rechnungsausstellung seiner Gage beim Kunden zuständig ist.
Frage 1: Haben wir in einem solchen Fall trotzdem das Recht darauf, diese Buchung als unsere Referenz festzumachen und diese auf unserer Website zu veröffentlichen? Der kunde hat bei uns gebucht, jedoch hat der DJ die Rechnung ausgestellt.
Eine Veröffentlichung einer Referenz wäre z.B.:
"Hier waren unsere DJs bereits tätig:"
12345 Berlin - Haus Kunterbund
23456 Lübeck - Hotel Mustermann
etc.
Ich freue mich über eine kompetente Beratung. Sind einige Fragen, bedanke mich bereits im vorraus.