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Subunternehmen

6. März 2025 18:05 |
Preis: 48,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


19:52

Hallo,

mein Auftraggeber hat einen Mündlichen Vertrag mit einer Hausverwaltung, für ein Objekt wo man jede Woche die Treppenhausreinigung machen soll und die Mülltonnen raus zu stellen.

Diesen Auftrag hat er an meine Wenigkeit gegeben (Mündlicher Vertrag), das ich diesen als Sub ausführen soll. (mit Rechnung etc.)

durch einen Menschlichen Fehler wurde die Mülltonnen nicht einem Tag vorher raus gestellt, sondern erst am Abfuhrtermin am folge Tag.

Nun droht er mir mit Anwalt und Schadensanspruch, weil ich meinen Vertrag nicht eingehalten habe.

nun meine Frage:
der Auftraggeber haftet doch für den Schaden oder ?
und wie komm ich daraus ? muss ich so was schriftlich kündigen ???

mfg

6. März 2025 | 19:28

Antwort

von


(2982)
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26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrter Ratsuchender,


auch ein mündlicher Vertrag ist gültig.

Eine Schriftform ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Auch wenn es ein menschlicher Fehler gewesen ist, ist es ein Fehler, der Schadenersatz durchaus nach sich zieht.

Verantwortlich gegenüber der Wohnungsverwaltung ist zwar Ihr Auftraggber.

Der Auftraggeber kann sich aber bei hnen schadlos halten, also Schadenersatz fordern.


Es sind zwei Verträge:

Wohnungseigengümergemeinschaft - Auftraggber
Auftraggeber - Subunternehmer


Und hier haben Sie den Fehler gemacht, sind also gegenüber dem Auftraggeber auch ersatzpflichtig.


Eine Kündigung des Vertrages ist auch mündlich möglich.

Zu Beweiszwecken würde ich aber die schriftliche Kündigung empfehlen.

Denn SIe müssten auch den Zugang der Kündigungserklärung beweisen.

Nutzen Sie daher ein Einwurfeinschreiben.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 6. März 2025 | 19:46

Vielen Dank für die Information,

können Sie mir bitte den Paragraphen und das Gesetz nennen, wo es drin steht das eine Mündliche Kündigung Rechtens ist ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. März 2025 | 19:52

Sehr geehrter Ratsuchender,

es ergibt sich aus §§ 620, 621 BGB.

Dort ist eben eine besondere Form nicht vorgeschrieben.

Mir freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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