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Stromabrechnung, unlauterer Wettbewerb?

16. August 2015 20:22 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Florian Bretzel

Hallo,
unseren Fall komplett einzustellen, mit AGB, Vertragsunterlagen usw. wäre vermutlich etwas viel. Daher hier eine "Kurzbeschreibung" mit der Bitte um eine Einschätzung, ob es sich überhaupt lohnt, dem ganzen genauer Nachzuegehen:

In der Werbung und auf dem Vertrag hieß es in großen Lettern:
Packetpreis bei 2700 kWh(3): 673,00 EUR/Jahr
Mehrverbrauch: 0,40 EUR/kWh
Preisfixierung(2): 12 Monate
Mindestvertragslaufzeit: 12 Monate
Ihr Bonus(1): 25% auf die Gesamtkosten
(Statt (3), (2), (1) kleine hochgestellte Ziffern)

Unter (1) stehht dann: Der Neukundenbonus wird nach dem 1. Belieferungsjahr gem. Ziff 1.6 AGB in der ersten Jahresrechnung verrechnet und prozentual zu dem Gesamtpreis auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs berechnet, mindestens auf Grundlage des bei Vertragsabschluss gültgen Paketpreises, höchstens jedoch auf Grundlage des bei Vertragsabschluss vom Kunden angegebenen voraussichtlichen Jahresverbauchs und dem diesbezüglich vereinbarten Gesamtpreis. Der Gesamtpreis setzt sich aus dem bei Vertragasabschluss gültigen Paketpreis und ggf. einem Arbeitspreis für Mehrverbrauchsmengen für den vom Kunden zu diesem Zeitpunkt angegebenen Jahresverbrauch zusammen.

Letztlich haben wir uns bei der Schätzung grob verhauen und letztlich deutlich mehr als 2700 kWh verbraucht. 25% wurden aber nur auf dieses Paket gewährt. Der Mehrverbauch wurde zu 100% in Rechnug gestellt.

Auf unseren Einspruch wurden wir an obigen Punkt(1) "erinnert", jedoch fehlte dort auf einmal schon der letzte Satz, also ab "Der Gesamtpreis setzt sich..."

Ich bin nun eigentlich zum einen verwirrt darüber, ob man überhaupt im Kleingedruckten eine fettgedruckte Aussage wie "25% auf die Gesamtkosten" wieder derart einschränken kann und zum anderen sehe ich gerade den letzten Satz, der in der Antwort fehlte als Hinweis, dass zumindest der Mehrverbrauch ebenfalls Rabattiert werden müsste.

Wie groß ist die Chance, gegen diese Masche anzugehen?
Können wir dem Stromanbieter bei Erfolg die entstanden Kosten (Rechtsanwaltsgebühren) in Rechnung stellen?

Vielen Dank im voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die von Ihnen zitierte Klausel aus dem "Kleingedruckten" ist tatsächlich (vermutlich mit Absicht) etwas kompliziert formuliert. Ich verstehe sie so, dass der Rabatt höchstens auf den Gesamtpreis gewährt wird, der wiederum nach oben durch die von Ihnen bei Vertragsschluss angegebene Verbrauchsmenge in kWh begrenzt wird. Ein Beispiel: der Anbieter bietet ein Paket von 2500 und eines von 3000 kWh an. Sie geben bei Vertragsschluss einen Verbrauch von 2700 kWh an. Der Gesamtpreis wird aus dem Paketpreis für 2500 kWh zzgl. 200 x 0,40 Euro berechnet. Auf diesen Gesamtpreis gewährt der Anbieter dann 25 % Neukundenbonus. Verbrauchen Sie darüber hinaus mehr (etwa 3000 kWh), werden die weiteren 300 kWh unrabattiert berechnet.

Falls mein Verständnis korrekt ist (und nur so ergibt die Klausel für mich Sinn), hätte der Anbieter in Ihrem Fall nominal korrekt abgerechnet. Denn Sie haben sich eben verschätzt und nur 2700 kWh angegeben. Trotzdem kann man natürlich eine Irreführung darin sehen, dass groß mit 25 % Rabatt auf den Gesamtpreis geworben wird. Solche Werbeversprechen sind im Energiebereich gang und gäbe, liegen aber oftmals am Rande der Legalität. Energieunternehmen tendieren leider dazu, Rechtsstreitigkeiten hierüber "auszusitzen". Ihre Chancen halte ich daher schlicht aufgrund der "Machtverhältnisse" für nicht besonders hoch.

Ich empfehle Ihnen daher den Gang zur Verbraucherzentrale, lassen Sie sich dort einmal beraten. Die Mitarbeiter sind in der Regel sehr gut informiert und kennen die aktuelle Einzelfallrechtsprechnung. Eventuell bietet sich auch die Anrufung der Schlichtungsstelle Energie e. V. an, die kostenfrei außergerichtliche Einigungen herbeiführen soll.

Falls Sie trotzdem auf dem formalen Rechtsweg gegen die Rechnung vorgehen wollen, können Sie immer noch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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