Kürzung des Elterngeldes für ersten Lebensmonat
14. Juli 2012 11:24
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Beantwortet von
Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter
Wie beantragt man Elternzeit als Vater, wenn man diese im ersten Monat nach der Geburt des Kindes antreten möchte?
Das Problem dabei ist, dass der genaue Tag der Geburt, bis zu deren Eintritt, unbekannt ist. Zumindest ist mir bisher nichts Gegenteiliges bekannt. Laut BEEG §16 (1) muss aber bereits 7 Wochen vor Antritt der Elternzeit diese schriftlich beim Arbeitgeber angezeigt und erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Ich verstehe unter dem Begriff "Zeiten" die Angabe eines Datums, ähnlich wie bei einem Urlaubsantrag. Da ich dem Arbeitgeber in der Elternzeit nicht zur Verfügung stehe, muss also rechtzeitig (um Arbeitsaufgaben anderweitig zu verteilen) der Arbeitgeber über meinen Ausfall in Kenntnis gesetzt werden.
Nun ist folgendes passiert:
- errechneter Geburtstermin: 15.07.2011
- Abgabe der Antrag Elternzeit: 17.05.2011
- Beantragter Zeitraum EZ: 18.07.2011 - 17.08.2011
- tatsächliche Geburt: 10.07.2011
Es gleicht einem Wunder, aber das Kind hat sich an die vereinbarten Zeiten nicht gehalten und so kam es, dass die Geburt bereits am 10.07.2011 erfolgte und der erste Lebensmonat startete. Was nun tun? Entweder ich bleibe direkt den nächsten Tag, Mo. 11.07.2011 der Arbeit fern oder ich halte mich an die schriftliche Vereinbarung zur Elternzeit mit meinem Arbeitgeber.
Da der mich vertretende Kollege aus seinem Sommerurlaub erst am Mo. 11.07. wieder zurück gewesen ist, habe ich wie vereinbart die Übergabe in dieser Arbeitswoche durchgeführt und bin anschließend wie geplant und vereinbart vom 18.07. - 17.08. in Elternzeit gegangen.
Da nun der erste Lebensmonat des Kindes aber am 10.07. bereits begonnen hat, ich aber vom 10.07. - 17.07. noch berufstätig gewesen bin, ist mir dieser Zeitraum bei der Berechnung des Elterngeldes abgezogen worden. Für die Zeit vom 11.08. - 17.08., wo sich mein Kind bereits im zweiten Lebensmonat befand, bekomme ich außerdem weder Elterngeld noch Geld vom Arbeitgeber, da ich ja in "Elternzeit" bin. Klingt total lustig, ist aber trotz eingelegtem Widerspruch beim Bezirksamt / Elterngeldstelle so als rechtens befunden worden (abgelehnt wegen §2 (3) BEEG
). Die effektive Elternzeit für die Elterngeld gezahlt wird, verkürzt sich somit von 4 Wochen auf gute 2 Wochen.
Es ist ein leichtes für Elternzeiten ab dem 3ten Lebensmonat diese 7 Wochen vorher exakt dem Arbeitgeber mitzuteilen, da die Geburt ja 8 Wochen zurückliegt und somit bekannt ist. Für den ersten und/oder zweiten Monat ist das für den Vater aber nicht möglich. Da sich Mütter 8 Wochen lang nach der Geburt im Mutterschutz befinden, stellt sich hier das Problem auch nicht.
Ich habe daher den Eindruck, als wenn es sich hier um einen Taschenspielertrick des Bezirksamtes handelt. Mein Kind wurde zudem um 20.00 Uhr geboren, was bei einem Arbeitstag bedeutet hätte, dass ich morgens um 7.00 Uhr bereits arbeiten gewesen wäre und erst am Abend dieses Tages gewusst hätte, dass ich noch am ersten Tag des ersten Lebensmonates meines Kindes gearbeitet hätte. So hätte man mir dann den ersten Tag vom Elterngeld abziehen können und ich hätte nur noch 29 Tage Elternzeit nehmen können, denn der 30. Tag wäre dann ja bereits im zweiten Lebensmonat gewesen.
Egal wie man die Situation betrachtet, ich habe 1 Monat lang im Job pausiert, um mich mit um das Kind kümmern zu können. Ungefähr diese Grundidee steckt ja hinter dem Gesetz. Ich habe in dieser Zeit kein weiteres Geld verdient und mich an die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gehalten, so dass auch dort meine Arbeit wie geplant vertreten werden konnte. Ich beantrage keine zusätzlichen Leistungen, es geht um die nicht zu definierende Festlegung des Geburtstermins und den draus resultierenden Zeiträumen für die Elternzeit im ersten Monat.
Meine Frage:
- Gibt es zu dieser Situation der Elternzeit des Vaters im ersten Lebensmonat bereits vorliegende Urteile von Sozialgerichten, die eine Kürzung des Elterngeldes unter diesen Umständen als rechtmäßig bestätigen, wenn die 7 Wochen zurückliegende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber eingehalten wird?
- Wie müsste eine Klage beim Sozialgericht begründet werden?
Wenn diese Praxis der Kürzung des Elterngeldes als rechtens anzusehen ist, dann ist also die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber als zweitrangig einzustufen, was aus meiner Sicht nicht ersichtlich und abschätzbar gewesen ist