Sehr geehrte Ratsuchende,
zu Ihrer Anfrage im Einzelnen:
bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht das Wettbewerbsverbot fort. Das bedeutet, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist darf Ihre Mitarbeiterin nicht ohne Ihre Zustimmung bei der Konkurrenz arbeiten.
Sollte Ihre Mitarbeiterin, wie Sie vermuten, noch vor Ablauf der Kündigungsfrist für die Konkurrenz tätig werden, haben Sie in einem solchen Fall verschiedene Möglichkeiten der Vorgehensweise. So können Sie z.B. einen Unterlassungsanspruch oder Schadensersatzanspruch geltend machen. Für die weitere Prüfung rate ich Ihnen daher dringend, einen Anwalt zu beauftragen, der Sie über die verschiedenen Möglichkeiten aufklären kann.
Sollte also Ihre Mitarbeiterin bei der Konkurrenz arbeiten, könnte man Ihr mit anwaltlichem Schriftsatz die Geltenmachung der obigen Ansprüche zunächst androhen.
Ein solches Wettbewerbsverbot endet für den Arbeitnehmer allerdings mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie könnten aber schriftlich vereinbaren, dass Ihre Mitarbeiterin Ihnen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf. Ein solche Vereinbarung setzt aber voraus, dass Sie Ihrer Mitarbeiterin eine Entschädigung zahlen müssten, die mindestens die Hälfte des letzten Lohns entspricht. Eine solche Regelung halte ich aber in Ihrem Fall für unwirtschaftlich, zumal Ihre Umsätze rückläufig sind. Die Investition in eine neue Marketingstrategie wäre ggf. sinnvoller.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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Antwort
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