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Küngigung / Frisörgewerbe

23. November 2005 13:26 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ich habe folgende Situation in meinem Frisörsalon: wegen rückläufigen Geschäftsumsätzen sah ich mich gezwungen die wöchentlichen Arbeitszeiten meiner Angestellten zu kürzen. Daraufhin hat eine meiner Mitarbeiterinnen gekündigt. Sie hat mir erklärt, dass Sie bei einem Konkurrenten umgehend angestellt wird.
Um der möglichen Abwerbung meiner Kunden entgegenzuwirken, habe ich die Kündigung meiner Angestellten unter folgenden Bedingungen angenommen.

1.) Einhaltung der 8 wöchigen Kündigungsfrist zum Quartalsende
2.) Der laufende Monat November wird dem Resturlaub abgegolten.
3) Der Dezember wird ausbezahlt und Sie ist ab sofort freigestellt.
4) Eine neue Beschäftigung darf erst nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist, am 01.01.2006 von Ihr angetreten werden.

Nun habe ich erfahren, dass die gekündigte Mitarbeiterin zum kommenden Wochenende bei meinem Konkurrenten im Geschäft tätig sein wird.
Welche Möglichkeiten sind mir gegeben, dies zu verhindern?
Kann die gekündigte Mitarbeiterin während der freigestellten Zeit eine Beschäftigung (Nebenbeschäftigung) ohne meine Zusage annehmen?

Mit freundlichen Gruß
B.M.

23. November 2005 | 13:57

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

zu Ihrer Anfrage im Einzelnen:

bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht das Wettbewerbsverbot fort. Das bedeutet, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist darf Ihre Mitarbeiterin nicht ohne Ihre Zustimmung bei der Konkurrenz arbeiten.

Sollte Ihre Mitarbeiterin, wie Sie vermuten, noch vor Ablauf der Kündigungsfrist für die Konkurrenz tätig werden, haben Sie in einem solchen Fall verschiedene Möglichkeiten der Vorgehensweise. So können Sie z.B. einen Unterlassungsanspruch oder Schadensersatzanspruch geltend machen. Für die weitere Prüfung rate ich Ihnen daher dringend, einen Anwalt zu beauftragen, der Sie über die verschiedenen Möglichkeiten aufklären kann.
Sollte also Ihre Mitarbeiterin bei der Konkurrenz arbeiten, könnte man Ihr mit anwaltlichem Schriftsatz die Geltenmachung der obigen Ansprüche zunächst androhen.

Ein solches Wettbewerbsverbot endet für den Arbeitnehmer allerdings mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie könnten aber schriftlich vereinbaren, dass Ihre Mitarbeiterin Ihnen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf. Ein solche Vereinbarung setzt aber voraus, dass Sie Ihrer Mitarbeiterin eine Entschädigung zahlen müssten, die mindestens die Hälfte des letzten Lohns entspricht. Eine solche Regelung halte ich aber in Ihrem Fall für unwirtschaftlich, zumal Ihre Umsätze rückläufig sind. Die Investition in eine neue Marketingstrategie wäre ggf. sinnvoller.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt

www.kanzlei-glatzel.de


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

ANTWORT VON

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