sehr geehrter Herr Fragesteller,
die Kündigungsfrist von zwei Wochen beginnt in Ihrem Fall mit
Zugang Ihrer Kündigung bei dem Arbeitgeber(also ab dem Zeitpunkt,
zu welchem der Arbeitgeber Ihre Kündigung erhält).
Wenn Sie bis zum Ablauf dieser vorgenannten Frist nicht zur Arbeit erscheinen
,kann der Arbeitgeber
a)seinerseits fristlos kündigen
b) muss der Arbeitgeber für diese Fehlzeit keinen Lohn (soweit im Praktikum vereinbart) auszahlen.
c)Wenn Sie selbst kündigen,und erst recht,wenn eine fristlose
Kündigung des Arbeitgebers wegen Fehlzeiten ausgesprochen würde
(vgl.a)droht eine Sperre bei der Agentur für Arbeit(für den
Fall ,dass Sie nach Beendigung des Praktikums einen Anspruch auf Erhalt von dortigen Leistungen haben sollten)
Ich gehe davon aus,dass Sie an dem Arbeitsverhältnis nicht mehr interessiert sind.
Um die Folgen zu c) zu vermeiden,sollte (soweit möglich)zum einen der Arbeitgeber die Kündigung aussprechen,und Sie bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist weiter arbeiten,es sei denn der Arbeitgeber stellt Sie solange widerruflich von der Arbeit frei oder Sie würden(hoffentlich nicht)erkranken.
Von einem Aufhebungsvertrag ist für den Fall des beabsichtigten Bezugs von
Leistungen der AfA abzuraten. Auch in diesem Fall kann die Agentur nämlich eine Sperre verhängen.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
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