Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihres geringen Geldeinsatzes bei der Vielzahl von Fragen Folgendes:
1. Die Kündigung wird trotz des Schreibfehlers wirksam sein. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, deren Inhalt sich danach richtet, wie sie der Empfänger! (also im Fall: Sie) verstehen musste. Bei sehr offensichtlichen Fehlern kennt der Empfänger regelmäßig die eigentliche Bedeutung der Erklärung, d.h. hier der Kündigung. Dann gilt das eigentlich Gemeinte, d.h. hier die Kündigung zum 31.7.2007.
2. In Ihrem Fall ist ein solcher offensichtlicher Fehler gegeben, den Sie auch kannten bzw. kennen mußten. Bei einer Kündigung zum 31.7. kann - noch dazu bei einer Kündigungsfrist von nur 4 Wochen - immer nur das gegenwärtige Jahr gemeint sein. Zudem wird davon gesprochen, dass Sie den Resturlaub noch nehmen können, was nur bei einer Kündigung zum 31.7.07 Sinn macht.
3. Im Falle eines Rechtsstreits würde Ihnen das Gericht diese Argumente entgegenhalten und höchstwahrscheinlich zugunsten Ihres Arbeitgebers entscheiden.
4.Selbstverständlich müssen Sie den Arbeitgeber nicht auf seinen Fehler hinweisen, nur wirkt sich in Ihrem Fall - wie gerade erläutert - der Fehler nicht auf die Wirksamkeit der Kündigung aus. Der Fehler ist schlicht zu offensichtlich.
Ihr Arbeitgeber kann auch während einer Krankheit ordentlich kündigen. I.Ü. haben Sie recht, dass bei Ihrer geringen Betriebsgröße kein besonderer Kündigungsschutz gilt.
5. Ich raten Ihnen daher: Akzeptieren Sie die Kündigung und verschwenden Sie nicht noch mehr Kraft, Energie und Kosten in die eher ausweglose Verteidigung gegen die Kündigung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
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