Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Nach dem vorgenannten Vertrag besteht eine Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung von 2 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
Das heißt, daß die Kündigung dem Arbeitgeber spätestens Ende Oktober zugehen muß, ansonsten verlängert sich das Vertragsverhältnis um ein Jahr.
Bei einer außerordentlichen Kündigung besteht eine Kündigungsfrist von 4 Wochen für beide Seiten.
Die Niederlegung des Amtes stelle nicht automatisch einen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags dar.
Dazu kommt es darauf an, warum Sie das Amt niederlegen.
Mit anderen Worten: Der Arbeitsvertrag endet nicht automatisch mit der Amtsniederlegung.
Häufig ist jedoch das Amt des Geschäftsführers an den Arbeitsvertrag gekoppelt.
Soweit dies nicht der Fall ist muß der Arbeitsvertrag mit den genannten Fristen – je nach Grund ordentlich oder außerordentlich – gekündigt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Hallo Herr Mack,
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Woran erkenne ich, dass das Amt des Geschäftsführers an den Arbeitsvertrag gekoppelt ist?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Wenn eine solche Kopplung bestehen würde müßte dies etwa im Arbeitsvertrag geregelt sein.
Dann wäre beispielsweise eine Klausel vorhanden die bestimmt, daß bei Amtsniederlegung oder Abberufung der Arbeitsvertrag mit der Frist XY endet.
In den von Ihnen zitierten Klauseln ist diese Bestimmung jedenfalls nicht enthalten, daher würde der Arbeitsvertrag nach der Amtsniederlegung zunächst weiterhin fortbestehen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt