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Kündigungsfrist - GF

| 13. August 2020 19:46 |
Preis: 85,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Als Angestellter Geschäftsführer finden sich in meinem Vertrag folgende Passus:

§ 1 Vertragsdauer
(1) Dieser Anstellungsvertrag gilt ab dem 01. 02. 2018.
(2) Der Anstellungsvertrag kann zum Ende eines Kalenderjahres mit Einhaltung einer 2-monatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3) Der Vertrag wird nach einjähriger Laufzeit zeitnah nachverhandelt um die Verhältnismäßigkeit der Vertragsbedingungen bezüglich der Bezüge anzupassen.
§ 2 Zuständigkeit, Vertretung

Sowie

§ 13 Kündigung
(1) Das Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Der Vertrag kann von beiden Seiten im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung mit einer
Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Im Falle einer ordentlichen Kündigung ist die Gesellschaft berechtigt den Geschäftsführer freizustellen, unter Anrechnung auf gegebenenfalls noch bestehende Urlaubsansprüche und unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs (§ 615 Satz 2 BGB ). Eine etwaige anderweitige Tätigkeit hat der Geschäftsführer der Gesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
(3) Das Vertragsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das für ihn gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter vollendet hat oder eine Berufsunfähigkeit festgestellt
wird.
(4) Das Vertragsverhältnis ist bis zum 31.12. des Kalenderjahres befristet. Es verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn es nicht durch einen Vertragspartner 2 Monate vor Ablauf der Befristung gekündigt wird.

Welche Kündigungsfrist muss hier eingehalten werden? Stellt die Niederlegung des Amtes einen außerordentlichen Grund da?

13. August 2020 | 22:17

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:

Nach dem vorgenannten Vertrag besteht eine Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung von 2 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.

Das heißt, daß die Kündigung dem Arbeitgeber spätestens Ende Oktober zugehen muß, ansonsten verlängert sich das Vertragsverhältnis um ein Jahr.

Bei einer außerordentlichen Kündigung besteht eine Kündigungsfrist von 4 Wochen für beide Seiten.

Die Niederlegung des Amtes stelle nicht automatisch einen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrags dar.

Dazu kommt es darauf an, warum Sie das Amt niederlegen.

Mit anderen Worten: Der Arbeitsvertrag endet nicht automatisch mit der Amtsniederlegung.

Häufig ist jedoch das Amt des Geschäftsführers an den Arbeitsvertrag gekoppelt.

Soweit dies nicht der Fall ist muß der Arbeitsvertrag mit den genannten Fristen – je nach Grund ordentlich oder außerordentlich – gekündigt werden.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt



Rückfrage vom Fragesteller 13. August 2020 | 22:25

Hallo Herr Mack,

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Woran erkenne ich, dass das Amt des Geschäftsführers an den Arbeitsvertrag gekoppelt ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. August 2020 | 10:32

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Wenn eine solche Kopplung bestehen würde müßte dies etwa im Arbeitsvertrag geregelt sein.

Dann wäre beispielsweise eine Klausel vorhanden die bestimmt, daß bei Amtsniederlegung oder Abberufung der Arbeitsvertrag mit der Frist XY endet.

In den von Ihnen zitierten Klauseln ist diese Bestimmung jedenfalls nicht enthalten, daher würde der Arbeitsvertrag nach der Amtsniederlegung zunächst weiterhin fortbestehen.


Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 14. August 2020 | 10:40

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