Sehr geehrter Mandant,
Ihr Verweis auf § 622 Absatz 1 BGB
als maßgeblicher Vorschrift für arbeitsrechtliche Kündigungen ist grundsätzlich korrekt.
Allerdings gilt diese Vorschrift nur dann, wenn arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart worden ist.
Vorliegend wurde eine solche abweichende Regelung dahingehend getroffen, dass die Verlängerung der Kündigungsfristen für den Arbeitgeber, je nach Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses entsprechend § 622 Absatz 2 BGB
auch für Sie als Arbeitnehmer gelten soll.
Eine solche abweichende vertragliche Regelung wird von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als zulässig erachtet, wenn die verlängerten Fristen - wie vorliegend - für beide Vertragsseiten gelten.
Leider gilt in Ihrem Fall daher die Kündigungsfrist entsprechend § 622 Absatz 2 Nr. 3 BGB
und verlängert sich damit auf drei Monate. Ihr Arbeitgeber hat also recht.
Ich bedauere, keine positiveren Nachrichten für Sie zu haben und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 22.09.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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22.09.2017
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11:56
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Désirée Fritsch
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