Sehr geehrter Ratsuchender,
nach der eindeutigen vertraglichen Regelung beträgt Ihre Kündigungsfrist und auch die des Arbeitgebers drei Monate zum Quartalsende, nachdem auch keine abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen vorliegen. Die nächste Kündigungsmöglichkeit besteht somit bis spätestens am 31.03.2007 (Zugang beim Arbeitgeber) mit Wirkung zum 30.06.2006.
Die Klausel ist auch nicht unwirksam, sondern wird nur in zwei klar angegebenen Fällen durch die gesetzliche Vorschrift ersetzt, nämlich
a) wenn die gesetzliche Frist länger ist – dies ist bei der Kündigung durch den Arbeitgeber nach der aktuell gültigen Fassung des <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html" target="_blank">§ 622 Abs. 2 BGB</a> ab einem Bestehen des Arbeitsverhältnisses von mindestens zehn Jahren der Fall, dann wären es schon vier Monate (zum Quartalsende). Es soll hier also nie eine kürzere Frist gelten als drei Monate.
b) wenn die Frist anders definiert ist – wenn also das Gesetz die Erfüllung arbeitsrechtlicher Kündigungsfristen an andere Voraussetzungen knüpft. Der Arbeitgeber will mit dieser Formulierung auch künftige Änderungen der Rechtslage mit in den Vertrag einbeziehen, andernfalls könnte dann die Bestimmung unwirksam werden, z.B. wenn der Gesetzgeber künftig die (beiderseitige) Verlängerung der Fristen nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Ich hoffe, Sie hinreichend aufgeklärt zu haben. Andernfalls können Sie gerne noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt