Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Maßgeblich für die Berechnung der Kündigungsfrist ist grundsätzlich das letzte Arbeitsverhältnis der Parteien. Ausnahmsweise sind Zeiten vorgehender Beschäftigung aber anzurechnen, wenn das nachfolgende Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Selbst kurze Unterbrechungen können dann unschädlich sein, vgl. BAG NZA 2004, 319
, 320.
Ich gehe in Ihrem Fall von einem engen sachlichen Zusammenhang der beiden Arbeitsverhältnisse aus. Deshalb wird das vorgehende Arbeitsverhältnis aller Voraussicht nach bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfrist berücksichtigt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 30.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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