Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In diesem Fall gilt für Sie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist.
Sie beziehen sich vermutlich auf § 622 Abs. 3 BGB
, wonach in einer vereinbarten Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vorgesehen ist.
Allerdings ist es allgemein anerkannt, dass generell im Arbeitsvertrag längere Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer vereinbart werden können. Dies ergibt sich daraus, dass das Gesetz nur die Verkürzung von Kündigungsfristen an bestimmte Bedingungen knöpft und ausdrücklich verbietet, dass für den Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen als für den Arbeitgeber bestehen.
Diese Möglichkeit besteht auch für die Kündigungsfrist in der Probezeit, vgl. statt vieler
Müller-Glöge in Erfurter Kommentar, 19. Auflage 2019 § 622 BGB
Rn. 15
Die Formulierung ist natürlich insofern ungünstig, da Bezug auf eine "gesetzliche Kündigungsfrist" genommen ist. Da aber im selben Satz auch eindeutig die Kündigungsfrist benannt ist, kann dies nur so verstanden werden, dass während der Probezeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist eines normalen Arbeitsverhältnisses außerhalb der Probezeit gekündigt werden kann. Das folgt dann auch aus dem zweiten Satz, wonach nach Ablaufg der Kündigungsfrist gerad enicht mehr die gesetzlichen Kündigungsfrist eines normalen Arbeitsverhältnisses gelten sollen.
Ggf. bestehen aber Möglichkeiten, sich mit dem Arbeitgeber zu einigen, da üblicherweise kein besonderes Interesse des Arbeitgebers daran besteht, einen in der Probezeit Kündigenden länger zu halten als erforderlich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.03.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Johannes Kromer
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Sie schreiben:
"Da aber im selben Satz auch eindeutig die Kündigungsfrist benannt ist, kann dies nur so verstanden werden, dass während der Probezeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist eines normalen Arbeitsverhältnisses außerhalb der Probezeit gekündigt werden kann. "
Dies würde doch eine Auslegung des Vertrages dahingehend bedeuten, dass der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist eines normalen Arbeitsverhältnisses gemeint hat. In meinen Augen ist hier eine Auslegung deshalb notwendig, da er sich eben nicht darauf bezieht, welche Kündigungsfrist gemeint ist. Als Laie hätte ich jetzt vermutet, dass immer dann, wenn eine Auslegung notwendig ist, diese nach § 305c BGB
zugunsten des Arbeitnehmers erfolgt. Ist dies in diesem speziellen Fall abwegig?
Vielen Dank und viele Grüße.
Es ist nicht abwegig, aber aus meiner Sicht wenig überzeugend, da eine konkrete Frist benannt ist.
Bei der Auslegung ist auch zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung grundsätzlich längere Kündigungsfristen als arbeitnehmerfreundlich ansieht, auch wenn diese für beide Parteien gelten.