Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Regelung ist unklar gestaltet, da zum einen vier Wochen vereinbart sind und zum anderen auf gesetzliche Regelungen verwiesen wird. Nach § 305 c Abs. 2 BGB
gehen Zweifel bei der Auslegung von Klauseln zu Lasten des Verwenders. Somit gelten zu Lasten des Arbeitgebers die längeren Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB
. Diese gelten gem. der Regelung des § 622 BGB
nur für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer verbleibt es somit in jedem Fall bei der Frist von 4 Wochen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Diese Antwort ist vom 03.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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03.02.2017
|
19:23
Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel: 0351/2699394
Tel: 0900 1277591 (2,59 €/. ü , )
Web: http://www.anwaltskanzlei-sperling.de
E-Mail:
Rückfrage vom Fragesteller
03.02.2017 | 21:44
Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Somit is dies eigentlich der beste Fall der einem Arbeitnehmer passieren kann.
Ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank. Top Bewertung!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.02.2017 | 18:08
Vielen Dank für die positive Rückmeldung.