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Kündigungschutz; Schadenersatzanspruch

26. Juni 2008 11:18 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Miriam Helmerich

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Arbeitgeber möchte aufgrund falsch bzw. Doppelaufschreibungen und Überschneidungen von Arbeitszeiten von 2003 bis 2007 rückgeltend machen. Für die Arbeitstage sind gleichzeitig Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgerechnet.

Auf das Anstellungsverältnis finden die Regelungen des BAT KF Anwendung.

Meine Fragen lauten nun:
Ist der Anspruch auf die Rückerstattung der zuviel oder falsch gezahlten Gelder seit 2003 richtig?
Was sagen die tarifvertragliche Ausschlussfristen hierzu?welcher § des BAT KF oder Protokoll?

Herzlichen Dank!

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:

Aufgrund Ihrer Ausführungen gehe ich davon aus, dass Sie in den Jahren 2003 bis 2007 aufgrund falscher Berechnungen Ihres Arbeitgebers zu viel Gehalt erhalten haben. Die zu viel gezahlten Beträge möchte Ihr Arbeitgeber nun wiederum von Ihnen erstattet bekommen. Des Weiteren gehe ich aufgrund der konkreten Frage nach dem BAT KF (Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung) davon aus, dass diese Regelungen auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückforderung zu viel gezahlter Vergütung kann aus § 812 BGB resultieren, wenn der Arbeitnehmer die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Unter Umständen besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich gegenüber diesem Rückzahlungsanspruch auf einen sog. Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB ) zu berufen. Dies kommt in Betracht, wenn das überzahlte Entgelt restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht wurde. Dieser Wegfall der Bereicherung ist vom Arbeitnehmer zu beweisen. Hinsichtlich kleinerer und mittlerer Einkommen besteht die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheines für den Wegfall der Bereicherung. Dies kommt jedoch nur bei einer Überzahlung in geringem Umfang in Betracht. Ob in Ihrem Fall hiermit argumentiert werden könnte, kann ich nicht einschätzen.

Ebenso besteht grundsätzlich für einen Arbeitgeber auch die Möglichkeit, eine Aufrechnung mit Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers zu erklären. Dabei kann sich die Aufrechnung nur auf den Nettobetrag erstrecken; die Verpflichtung zur Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bleibt von der Aufrechnung unberührt. Im Übrigen sind grundsätzlich die Pfändungsbestimmungen der §§ 850 ff ZPO zu beachten.

Sollte ein entsprechender Anspruch Ihres Arbeitgebers auf Rückforderung bestehen, stellt sich weiterhin die Frage, ob dieser Anspruch in rechtlicher Hinsicht durchgesetzt werden kann.

Zunächst spielen hierbei, die bereits von Ihnen erwähnten vertraglichen Ausschlussfristen eine Rolle. Ob Ihr Arbeitsvertrag eine solche Regelung enthält, wird nicht mitgeteilt.

Der BAT KF in der Fassung vom 22.10.2007 beinhaltet in § 36 hierzu folgende Regelung: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von dem Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.“

Eine vertraglich geregelte Ausschlussfrist führt dazu, dass ein Anspruch erlischt, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Entsprechend der erwähnten Regelung werden beide Parteien gebunden. Dementsprechend muss der Arbeitgeber Ansprüche, in diesem Fall Rückforderungsansprüche, innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit des Anspruches schriftlich geltend machen, damit der Anspruch nicht erlischt.

Ebenso spielt auch eine Verjährung eine Rolle. Die Verjährung ist eine sog. Einrede, dh derjenige, der sich darauf berufen möchte, muss diese Einrede ausdrücklich erheben. Arbeitsrechtliche Ansprüche sowie Rückforderungsansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Unabhängig von der vertraglich geregelten Ausschlussfrist, wären mithin die Rückzahlungsansprüche aus den Jahren 2003 und 2004 nach erster Einschätzung verjährt.

Selbst wenn Ihr Arbeitgeber also einen Anspruch auf Rückforderung der zu Unrecht erhaltenen Beträge hätte, wären nach erster Einschätzung die Ausschlussfristen sowie die Verjährungsfrist zu beachten.

Da jedoch der Arbeitsvertrag sowie die weiteren Einzelheiten des Anspruchsbegehrens Ihres Arbeitgebers gänzlich unbekannt sind, würde ich Ihnen anraten, im Falle der Geltendmachung durch Ihren Arbeitgeber einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Meine Ausführungen können Ihnen lediglich eine Orientierung geben. Es handelt sich um eine erste Einschätzung, ohne die weiteren Einzelheiten und die vertraglichen Regelungen jedoch zu kennen.

Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.

Mit freundlichen Grüßen

Miriam Helmerich
Rechtsanwältin


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