Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich werden Sie durch Ihren Arbeitsvertrag bis zur Beendigung des Vertrages zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung verpflichtet. Kündigen Sie den Arbeitsvertrag also erst im Mai mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, endet der Vertrag erst am 31.10.2005 und der Arbeitgeber kann auch bis dahin die Erfüllung Ihrer Arbeitspflicht verlangen.
Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, hat der Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten:
Er kann zunächst auf Erfüllung der Arbeitsleistung klagen. Das kann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung geschehen. Allerdings wird das für den Arbeitgeber nicht viel Sinn machen, weil er Sie nicht dazu zwingen kann, die mittlerweile begonnene Beschäftigung bei dem neuen Arbeitgeber zu unterlassen und bis zu einer Entscheidung über die Klage ohnehin der Arbeitsvertrag beendet sein wird.
Die Kosten für ein arbeitsgerichtliches Verfahren müsste im Übrigen der Arbeitgeber auch selbst tragen, da diese im Arbeitsgerichtverfahren in 1. Instanz nicht erstattungsfähig sind. Der Arbeitgeber wird auch daher kaum ein Interesse daran haben, Sie auf Vertragserfüllung zu verklagen.
In diesem Fall wird er stattdessen einen Dritten mit der Leistung der von Ihnen geschuldeten Arbeit betrauen und Ihnen die entstehenden Kosten als Schadensersatz in Rechnung stellen dürfen. Allerdings wird er sich die ersparten Lohnzahlungen anrechnen lassen müssen, so daß ein Schadensersatz nur anfallen wird, wenn die neue Arbeitskraft ein höheres Gehalt bezieht. Den Schadensersatz würden Sie dann auch nur bis zum Ende des Arbeitsvertrages, also zum 31.10.05, schulden.
Ein Schadensersatzanspruch kann außerdem die durch Ihren Nichtantritt der Arbeit bedingten Mehrausgaben des Arbeitgebers umfassen. Solche können beispielsweise in Inseratskosten liegen, wenn auf die Schnelle eine Ersatzarbeitskraft gesucht werden muß.
Sie sollten sich darüber im Klaren sein, daß Sie durch den Nichtantritt zur Arbeit vertragsbrüchig werden, und - sollte dem Arbeitgeber dadurch ein finanzieller Schaden entstehen - Sie mit einer entsprechenden Schadensersatzforderung rechnen müssen.
Sie sollten sich also, soweit möglich, mit Ihrem aktuellen Arbeitgeber einvernehmlich einigen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt