Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Die rechtliche Situation ist für Ihren Arbeitgeber äußerst heikel.
Zwar kann er Ihnen – soweit Sie überhaupt mit allen Rechten und Pflichten beschäftigt werden – innerhalb der Probezeit kündigen.
Er ist aber, falls Ihr Vorgänger den Prozess gewinnt, verpflichtet, sowohl Sie als auch Ihren Vorgänger an dem vereinbarten oder gegebenenfalls an einem vergleichbaren Arbeitsplatz einzusetzen.
Solange und soweit Ihnen nicht vollständig die Rechte aus dem Arbeitsvertrag gewährt werden, können Sie ungeachtet des Vorgängers Ihre Rechte notfalls gerichtlich durchsetzen, also auf Beschäftigung unter den vereinbarten Bedingungen klagen.
Darüber hinaus muss sich Ihr Arbeitgeber vergegenwärtigen, dass er Ihnen einen hohen Schaden zu ersetzen hat, falls er Sie nicht in dem vertraglich vereinbarten Rahmen beschäftigen kann. Denn er kannte ja bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung Ihres Arbeitsvertrages die Umstände, die zu einer möglichen Unwirksamkeit der Kündigung Ihres Vorgängers führen konnten.
Falls Ihnen die Anstellung zugunsten des Vorgängers verwehrt wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie für den Verlust des Arbeitsplatzes zu entschädigen. Hierunter fallen neben dem Verdienstausfall bei dem alten Arbeitgeber auch die erhöhten Mietkosten.
Eine Kündigung während der Probezeit könnte unter Umständen auch wegen unzulässiger Rechtsausübung unwirksam sein, insbesondere wenn diese von Ihrem Arbeitgeber nur vorgeschoben wird, um das selbstverschuldete Problem der Doppelbelegung des Arbeitsplatzes zu lösen.
Es kommen also sehr hohe Schadensersatzforderungen Ihrerseits in Betracht, wenn auch deren genaue Höhe derzeit noch nicht bezifferbar ist. Hier fällt insbesondere ins Gewicht, dass Sie in Ihrer vorigen Arbeitsstelle nach Ihrer Schilderung nicht mit einer Kündigung hätten rechnen müssen.
Vor diesem juristischen Hintergrund müsste es möglich sein, Ihren Arbeitgeber, der zudem über die nötige Flexibilität zu verfügen scheint, zu einer vertragsgemäßen oder zumindest zu einer vergleichbaren dauerhaften Beschäftigung zu bewegen.
Nichtsdestoweniger sollten Sie sich bereits für die außergerichtlichen Verhandlungen noch zusätzlicher anwaltliche Hilfe, am Besten vor Ort, bedienen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser vorläufigen Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für Verständnisfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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