Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Nein, nach § 18 BEEG
besteht Kündogungsschutz während der Elternzeit. Die Kündigung kann der AG nicht während der Elternzeit zum Ende aussprechen. In Ausnahmefälle kann die Zustimmung der obersten Landesbehörde eingeholt werden um eine Kündigung zu ermöglichen. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Sie slebst könnten zum Ende der Elternzeit kündigen, mit einer Frist von 3 Monaten.
2. Ja, dies wäre möglich. Da im Betrieb nur 5 Angestellte beschäftigt sind, greift das KSchG nicht ein. Sie haben also keinen Kündigungsschutz, wenn die Elternzeit vorbei ist. Ihre Chefin braucht also gar keinen Grund und kann Sie fristgerecht kündigen. Sie braucht dann keine Sorge vor einer Klage haben.
3.u.4. Eine Sperre ist immer eine Entscheidung im Einzelfall, ich sehe bei Ihnen aber wenig Gefahr. Selbst wenn Sie selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag schließen, würde ich einen wichtigen Grund sehen. Die Familienzusammenführung ist in aller Regel ein wichtiger Grund und Sie würden keine Sperre erhalten.
5. Nein, der Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirkt fort.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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