Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
(1)
Zunächst möchte ich Ihnen kurz einige Hintergrundinformationen zur Teilzeitarbeit liefern:
Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer der seit mindestens 6 Monaten beim Arbeitgeber beschäftigt ist, einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Diesen Wunsch hat der Arbeitnehmer spätestens 3 Monate bevor dem gewünschten Beginn der Teilzeitarbeit an seinen Arbeitgeber zu melden, § 8 Absatz 2
Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Der Arbeitgeber hat diesem Wunsch zu entsprechen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.
Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nicht spätestens einen Monat vor dem gewünscht Beginn der Teilzeitarbeit schriftlich ab, so gilt die Teilzeitarbeit grundsätzlich als genehmigt (§ 8 Absatz 5 Satz 2 TzBfG
. Insbesondere reicht eine mündliche Ablehnung nicht aus (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom 18. 5. 2004 - 9 AZR 319/03
). Dies jedoch nur zu Ihrer Information.
(2)
Um auf Ihre eigentliche Frage zurück zu kommen: der bloße Wunsch in Teilzeit zu arbeiten hat noch keine Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis. Lehnt der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nämlich rechtzeitig und formgerecht ab, so bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert bestehen (also Vollzeit). Daran ändert auch die Elternzeit nichts. Durch die Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis, nach Ende der Elternzeit erfolgt keine Neueinstellung sondern lediglich eine Weiterbeschäftigung.
Der Arbeitgeber hat Ihre Frau damit ab 1. Juni wieder Vollzeit zu beschäftigen. Kann der Arbeitgeber den alten Arbeitsplatz nicht mehr anbieten, kommt in der Frage eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Insoweit ist zu beachten, dass diese erst nach Ende der Elternzeit zulässig ist (§ 18
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Zu ihrer Wirksamkeit muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Inwieweit Ihre Frau erfolgreich gegen die Kündigung vorgehen könnte, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab. Wesentlich ist hier die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz zugunsten Ihrer Frau Anwendung findet. Wichtige Frage hierzu ist, ob der Arbeitgeber Ihrer Frau regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Gerne stehe ich Ihnen im Fall der Kündigung mit weiterem Rat zur Seite.
Erlauben Sie mir noch einen Hinweis: in Anbetracht der Vorgeschichte (Teilzeitwunsch), rate ich dringend dazu den Arbeitgeber bereits jetzt schriftlich darüber zu informieren, dass auch eine Vollzeitbeschäftigung möglich ist, um hier jedes Missverständnis zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 31.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag,
und recht herzlichen Dank für diese , trotz des niedrigen Preises, doch sehr detaillierte Antwort auf unsere Frage.
Bei dem Arbeitnehmer handelt es sich um eine Augenarztpraxis mit unter 10 Arbeitnehmern. Die Frage ist ob der Arbeitnehmer hier zu Ende der Elternzeit kündigen kann.
Also die Elternzeit endet am 31.5.. Wie wäre dann die Kündigungsfrist? Kann er direkt zum 31.5. kündigen oder erst danach und dann fristgerecht mit eventueller Freistellung falls er sie (Frau) als Arbeitskraft gar nicht braucht.
Laut dem Arbeitnehmer und einer Aussage,die er mal getätigt hat, hat er aktuell sogar ein Überangebot an Mitarbeitern angestellt. Auch wenn meine Frau den Vollzeit-Wunsch äußern würde, wäre nicht sicher ob er sie dann dennoch nehmen möchte um Mitarbeiter-Kosten auf normalen Niveau zu halten.
Bei einer eventuellen Kündigung würden wir diese sowieso rechtlich prüfen (lassen) und komme gerne auf Sie zurück. Dann gerne auch mit einem Mandat, falls es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommt.
Aber als erste Empfehlung sollen wir nun ein Schreiben aufsetzen und ihm mitteilen dass meine Frau auch Vollzeit arbeiten könnte.
Mit freundlichen Grüssen
Lieber Fragesteller,
unabhängig von dem eingesetzten Preis habe ich stets den Anspruch Ihnen qualifiziert weiterzuhelfen. Ich freue mich wenn ich das getan habe.
Zu Ihrer Nachfrage: jede Kündigung während der Elternzeit ist unwirksam (seltene Ausnahme: der Arbeitgeber holt zuvor die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde ein). Eine Kündigung wäre damit erst ab 01. Juni möglich. Wie Ihnen wahrscheinlich ebenfalls geläufig sein wird, gibt es fristlose und fristgerechte Kündigungen. Eine fristlose Kündigung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen wirksam, die hier voraussichtlich nicht vorliegen dürften.
Damit verbleibt eine Kündigung unter Einhaltung der arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist.
Sofern Sie die Kündigung rechtlich prüfen lassen, beachten Sie bitte die 3wöchige Präklusionsfrist des § 4
Kündigungsschutzgesetz. Die schriftliche Kündigung wird wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben wird. In der Praxis wird regelmäßig Kündigungsschutzklage erhoben, da hiermit ein relativ geringes Kostenrisiko eingegangen wird.
Durch das Schreiben an den Arbeitgeber wird diesem nochmals vor Augen geführt, "dass da ja noch was war" und er kann sich Gedanken über das weitere Vorgehen machen. Zudem zeigen Sie bzw. Ihre Frau "einen guten Willen" sich wieder in das Arbeitsverhältnis nahtlos einfügen zu wollen.
Mit freundlichen Grüßen
Johannes Kromer
Rechtsanwalt