Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage aufgrund der knappen Sachverhaltsangaben und ohne Einblick in den bestehenden Arbeitsvertrag nur schwer möglich ist. Ihre Anfrage beantworte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gerne verbindlich wie folgt:
Da Sie bei der Schilderung des Sachverhalts keinen Tarifvertrag erwähnt haben, gehe ich davon aus, dass ein solcher nicht vorliegt.
Ihr Arbeitsvertrag enthält hinsichtlich der Kündigungsfrist folgende Vereinbarung:
"Das „Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Eine gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise als zugunsten der Gesellschaft vereinbart."
Da der Arbeitsvertrag auf § 622 Abs. 2 BGB
Bezug nimmt, indem er auf die gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitsnehmers abstellt, gilt aufgrund der 15 jährigen Betriebszugehörigkeit die 6-monatige Kündigungsfrist des § 622 Abs.2 Nr.6 BGB
auch für Sie als Arbeitnehmer. Eine Verlängerung der gesetzlichen Fristen des § 622 Abs.1
und 2 BGB
ist einzelvertraglich zulässig, § 622 Absatz 5 BGB
.
Da Sie nur zum Quartalsende kündigen können und eine Frist von 6 Wochen einhalten müssen, können Sie frühestens zum 31.03. 2015 kündigen.
Wenn Ihnen dies zu lange ist, können Sie ggf. mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.
Wie von Ihnen ein gewünscht, ein Muster für die Kündigung:
An die …… GmbH (falls dies bei Ihnen der Fall ist, ansonsten die entsprechende Gesellschaftsform einfügen)
…… (Anschrift)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich das zwischen Ihnen und mir seit dem 01.10.2001 bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich fristgemäß zum nächstzulässigen Zeitpunkt, das ist nach meinen Berechnungen der ……
……, den ……
Arbeitnehmer
Beachten Sie, dass § 623 BGB
für die Kündigung die Schriftform vorschreibt, d.h.
Sie müssen die Kündigung gem. § 126 BGB
eigenhändig unterschreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
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Diese Antwort ist vom 24.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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