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Diese Antwort ist vom 27.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, das geht aller Voraussicht nach durchaus, da diejenige Kündigung mit der kürzeren Frist, hier die mit der von zwei Wochen zuerst greift. Damit muss auch keine Freistellung wegen der sonstigen längeren Frist vereinbart werden.
Durch die Kündigung mit der längeren Frist wird Ihnen nicht die mit der kürzeren Frist unmöglich, was auch der Arbeitsvertrag so nicht vorsehen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
27.01.2014 | 22:03
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
ich danke Ihnen schon mal für die bisherige Antwort.
Eine kleine Nachfrage:
Sie schreiben "... aller Voraussicht nach ...".
Auf was bezieht sich diese kleine Unsicherheit?
Danke
MFG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.01.2014 | 23:05
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen wie folgt beantworten:
Dieses ist nur eine erste Beratung ohne Kenntnis des genauen Arbeitsvertrages, Tarifvertrages ggf. usw., der Kündigung etc.
Aber nach alledem kann ich nicht erkennen, dass hier keine frühere Kündigung möglich sein soll - Sie können also nach meiner Einschätzung früher kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt