Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Das Kündigungsverfahren für Schwerbehinderte ist in den §§ 85
- 92
des SGB IX geregelt. Danach bedarf die Kündigung eines Schwerbehinderten stets der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Sie müssen sich daher zunächst an das Integrationsamt wenden und dort unter Darlegung der Kündigungsgründe die Zustimmung zur Kündigung beantragen. Hierfür stellen die Integrationsämter teilweise entsprechende Vordrucke zur Verfügung. Das Integrationsamt entscheidet dann über Ihren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. Erst wenn, das Integrationsamt seine Zustimmung zur Kündigung (ordentliche, ggf. auch außerordentliche Kündigung) erteilt hat, können Sie diese dann gegenüber dem Arbeitnehmer rechtswirksam aussprechen. Verweigert das Integrationsamt die Zustimmung, was in Ihrem Fall angesichts der besonderen Verhältnisse (Kleinstbetrieb) wohl nicht zu erwarten ist, können Sie gegen diese Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht erheben.
Ich hoffe, ich habe Ihnen hiermit fürs Erste weiterhelfen können. Für Verständnisfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
Danke für Ihre prompte Antwort. Das die Kündigung beim Integrationsamt beantragt werden muß ist bekannt. Zustimmung wird erwartet. Die Frage war, wie lange ein AG in einem Kleinstbetrieb die Arbeitsunfähigkeit hinnehmen muss, um vor dem Arbeitsgericht (bei Kündigungsschutzklage) Erfolg zu haben. Folgt das Arbeitsgericht automatisch der Zustimmung des Integrationsamtes?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das Arbeitsgericht ist an die Zustimmung des Integrationsamtes nicht gebunden. Von praktischer Bedeutung ist das aber nur, wenn Sie eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB
aussprechen. Ob dessen Voraussetzungen vorliegen, überprüft das Arbeitsgericht in einem evtl. Kündigungsschutzprozeß eigenständig. Sprechen Sie hingegen, mit Zustimmung des Integrationsamts, fristgerecht eine ordentliche Kündigung aus, hat dagegen der Arbeitnehmer keine Handhabe mehr. Denn insoweit fällt Ihr Betrieb schon nicht in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (siehe § 23 KSchG
, "zehn oder weniger Arbeitnehmer").
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt