Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Sofern die Kündigungsfrist auch umgekehrt für den Arbeitgeber gilt, kann sie wirksam vereinbart werden.
Davon ausgehend, dass die Frist gültig ist, muss ich Ihnen leider mitteilen, dass der Arbeitgeber von Ihnen fordern kann, dass Sie den Vertrag erfüllen. Tun Sie es nicht, kann der AG die Erfüllung des Vertrages auch mit gerichtlicher Hilfe einfordern. Eine Strafe zieht dies nicht nach sich, aber Sie müssen den Vertrag dann erfüllen und sehen sich im Zweifel auch Schadensersatzforderungen gegenüber.
Die Besorgung eines Ersatzarbeitnehmers ist dem Arbeitsrecht fremd. Sie können so eine Vereinbarung zwar durchaus mit Ihrem AG treffen, ein Recht haben Sie darauf jedoch nicht.
Ich würde Ihnen daher raten, das Thema offen anzusprechen und Ihren AG zu fragen, ob es evtl. Möglichkeiten gibt, den Vertrag zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden.
Abschließend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Sollten für den AG kürzere Kündigungsfristen gelten, wäre die Klausel im Arbeitsvertrag an sich unwirksam. In diesem Fall würden dann die gesetzlichen Fristen eingreifen und Ihre Kündigungsfristen wären kürzer.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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Danke für Ihre Antwort. Die Kündigungsfrist gilt für beide seiten. Was könnte denn passieren, wenn ich trotzdem in einem angemessenen Zeitrahmen kündige ? z.B. 6 Wochen zum Monatsende.
Nochmal Danke und ein schönes WE
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten darf:
Wenn Sie ohne Einhaltung der Kündigungsfristen kündigen und der Arbeit fernbleiben, kann Ihr AG Sie auffordern, Ihren Vertrag zu erfüllen. Tun Sie dies nicht, kann er Sie mit gerichtlicher Hilfe zwingen und von Ihnen Schadensersatz verlangen, da Sie durch das Fernbleiben mit Ihrer vertraglich geschuldeten Leistung in Verzug geraten sind.
Ich kann Ihnen nur davon abraten, diesen Weg zu gehen.
Es tut mir leid, dass meine Auskünfte nicht positiver für Sie ausgefallen sind. Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort bei Ihrem weiteren Vorgehen behilflich sein konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt