Sehr geehrter Ratsuchender,
problematisch an Ihrem Fall ist, dass Sie nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben haben. Dass Ihnen ganz übel mitgespielt worden ist, ist zunächst für die Einhaltung der Frist unerheblich.
Denn wird eine Klage nicht rechtzeitig erhoben, wird die Wirksamkeit der Kündigung fingiert. Auf eine unterbliebene Sozialauswahl kommt es in einem solchen Fall nicht mehr an.
Da die Kündigung immer nur einseitig vom Arbeitgeber erklärt wird, also eine Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich ist, können Sie diese auch nicht anfechten.
Man könnte höchstens daran denken, die versprochene Wiedereinstelungserklärung Ihres Arbeitgebers nach Treu und Glauben dahingehend auszulegen, dass Sie ernsthaft davon ausgegangen sind, ab dem 04.2005 unbefristet weiter arbeiten zu können. Inwieweit ein solches Begehren gerichtlich durchzusetzten ist, kann hier leider im Rahmen einer ersten Einschätzung nicht gesagt werden. Hierzu müßte man intensiv in der Rechtsprechung nach einem vergleichbaren Fall recherchieren.
Ich rate Ihnen daher dringend, sich schnellstmöglich einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu nehmen, der Sie über die weitere Vorgehensweise beraten kann.
Vielleicht läßst sich in der Rechtsprechung eine für Sie günstige Ausnahmeregelung finden. Ich wünsche Ihnen viel Glück dabei, zumal dieser Zustand nicht gerecht ist.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.