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Kündigung schwangerschaft vor Arbeitsbeginn

24. Februar 2019 23:00 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo, ich habe am 1.02.2019 meinen unbefristeten Arbeitsvertrag bei meinem jetzigen Arbeitgeber zum 1.03.2019 Frist gemäß gekündigt. Am 12.02.2019 habe ich bei einer anderen neuen Firma zum 1.03.2019 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der neue Arbeitsvertrag ist mit 6 Monaten probezeit und unbefristet festgelegt. am 19.02.2019 hat mir mein Frauenarzt glücklicher Weise bestätigt mit einem Ultraschallbild, dass ich schwanger bin. Ich arbeite in der intensivpflege und bin ab dem Zeitpunkt der schwangerschaft Zuhause, aufgrund des Beschäftigungsverbot. Meine frage ist: darf der neue Arbeitgeber meinen neuen abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 12.02.2019 vor Arbeitsantritt (1.03.2019) kündigen, nachdem dieser am 25.02.2019 von meiner Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde ?? Bin ich verpflichtet ihm die Schwangerschaft vor Arbeitsantritt mitzuteilen??

25. Februar 2019 | 06:18

Antwort

von


(2736)
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26131 Oldenburg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Arbeitgeber darf Ihnen nicht kündigen. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung des Arbeitgebers unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird, § 17 MuSchG . Das gilt unabhängig davon, ob sich das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit befindet und noch gar nicht angetreten würde, entscheidend ist der vorherige Vertragsabschluss (vgl. z.B. LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 9 Sa 917/16 ).

Nach § 15 MuSchG soll eine schwangere Frau ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist.. Eine zwingende Pflicht dazu besteht zwar allgemein nicht. Allerdings kann sich aus den Treupflichten aus dem Arbeitsverhältnis eine Mitteilungspflicht ergeben, vor allem wenn ein Beschäftigungsverbot greift und das Arbeitsverhältnis gar nicht erst angetreten wird. Denn dann muss der Arbeitgeber wissen, dass er Sie nicht beschäftigen darf, und ihm muss die Möglichkeit gegebenen werden, sich um Ersatz für den Zeitraum des Beschäftigungsverbots kümmern zu können. Daher sollten Sie in diesem Fall, bei dem nur noch wenige Tage bis zum eigentlichen Arbeitsantitt verbleiben, dem Arbeitgeber umgehend die Schwangerschaft mitteilen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 25. Februar 2019 | 09:26

Darf mein neuer Arbeitgeber mich auf meinen jetzigen Arbeitgeber verweisen und mir somit die Ansprüche verweigern da ich zu dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Schwangerschaft noch Im Arbeitsverhältnis des alten Arbeitgebers stehe? Beide Arbeitgeber wissen ja bis dato nichts von meiner Schwangerschaft. Und meinen jetzigen Arbeitgeber habe ich selber gekündigt zum 28.2.19. oder kann ich meine Kündigung widerrufen aufgrund des gesonderten Kündigungsschutzes?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Februar 2019 | 10:01

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere gilt nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Sie haben aber selber gekündigt, diese Kündigung ist daher wirksam und kann auch nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Ihr altes Arbeitsverhältnis endet daher trotz Schwangerschaft mit Ablauf des 28.2.2019. Ab 01.03.2019 beginnt Ihr Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber. Da der Arbeitsvertrag bereits abgeschlossen wurde, gilt für den neuen Arbeitgeber das Kündigungsverbot aufgrund Ihrer Schwangerschaft und er kann Ihnen keine Ansprüche verweigern oder auf den vorherigen Arbeitgeber verweisen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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