Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst kommt es bei der Beurteilung einer Kündigungsfrist darauf an, wie Ihr Vertrag mit der Firma rechtlich einzuordnen ist. Eine Kündigungsfrist von 4 Wochen (zum 15. oder zum Monatsende) ist dann einschlägig, wenn es sich nicht um eine echte selbständige Tätigkeit handelt, sondern in Wirklichkeit um ein verschleiertes Arbeitverhältnis. Dann richtet sich die Frist nach § 622 BGB
.
Daher wäre diese Frist im Zweifel einzuhalten, wenn Sie weisungsabhängig waren und z.B. nur für diese eine Firma ausschließlich tätig waren.
Aber auch wenn es sich bei Ihnen nicht um ein (verstecktes) Arbeitsverhältnis, sondern um ein sonstiges Dienstverhältnis handelt, müssen Sie entsprechende Fristen einhalten. Nach § 621 BGB
richtet sich die Kündigungsfrist in einem solchen Fall nach dem Zeitraum, in welchem Sie Ihre Vergütung verlangen.
Da Sie einmal im Monat Ihre Rechnung stellen, können Sie bis zum 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats kündigen. Eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist ist leider nicht möglich.
Die Kündigung muss zwangsläufig schriftlich erfolgen. Ein Telefax genügt nicht. Bitte achten Sie darauf, dass der Zugang Ihrer Kündigung nachweisbar ist, so dass ich im Zweifel ein Einschreiben mit Rückschein empfehle.
Ein Recht Ihrer Firma, die Vergütung einzubehalten, kann sich dann ergeben, wenn Sie Ihre Kündigungsfrist nicht einhalten. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Firma einen Schaden nachweisen kann, der ihr deshalb entstanden ist, dass Sie Ihre Kündigungsfrist nicht eingehalten haben.
Ich empfehle daher, die Kündigungsfrist einzuhalten.
Ich hoffe, ich konnte eine hilfreiche erste Einschätzung geben und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin
info@recht-kanzleischorn.de
§ 621 BGB
Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1.wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
§ 622 BGB
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
...
§ 623 Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Diese Antwort ist vom 26.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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also der §621 BGB
trifft hier schon zu da ich in der Zeit auch schon Sozialversicherungsflichtige Mitarbeiter hatte und auch für andere Firmen tätig war.
Ich Schreibe die Rechnung also immer am 15. eines Monats.
Wenn ich Heute die Kündigung schreibe, zu welchem Datum kündige ich dann genau?
Vielen Dank für Ihr Bemühen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
da Ihre Vergütung nach Monaten bemessen ist, trifft § 621 Nr. 3 BGB
zu. Das bedeutet, dass eine heute ausgesprochene Kündigung erst zum 31.7. Wirkung entfaltet.
Mit freundlichen Grüßen
S. Schorn
Rechtsanwältin