Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich anhand des geschilderten Sachverhalts im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten.
Ziff. 3.1 des Arbeitsvertrags ist meines Erachtens unklar formuliert. Einerseits wird die Provision während der Einarbeitungszeit auf pauschal 2.500 Euro festgelegt, andererseits soll die Vergütung vor Ablauf der Einarbeitungszeit lediglich erfolgsabhängig erfolgen.
In einem Rechtsstreit über die Vergütung hätte der Arbeitsrichter diese Vertragsklausel anhand aller Umstände des Arbeitsverhältnisses auszulegen, wobei unklare Klauseln des Arbeitsvertrages, soweit Sie vom Arbeitgeber vorformuliert werden, im Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers gehen.
Je nach Ergebnis dieser Auslegung durch den Richter müssten Sie dann entweder eine bereits vorschussweise erhaltene Vergütung zurückbezahlen oder dürften diese behalten.
Um einen solchen zeitaufwändigen und teuren Rechtsstreit zu vermeiden, sollten Sie den Arbeitgeber einfach um Klarstellung bitten. Es sollte klar (schriftlich!) festgelegt werden, welche Vergütung Sie in den ersten 6 Monaten erhalten.
Mit freundlichen Grüssen
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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