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Kündigung fristgemäß während der Probezeit

29. Oktober 2015 20:24 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Diana Laib

Sachverhalt:
Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 4 Wochen.
Am 14.10.15 wurde mir die schriftl. Kündigung mit Wirkung zum 10.11.15 übergeben. Da dies nicht der exakten 4 Wochen entsprach monierte ich am 17.10.15, dass die Frist nicht stimme. Per Mail erhielt ich die Antwort, dass ein Versehen vorliege und ich zum 12.11.15, fristgemäß gekündigt sei. Da aber die Geschäftsführung nicht anwesend sei, könne ich zzt. kein aktualisiertes und autorisiertes Kündigungsschreiben erhalten sondern müsse warten, bis die Geschäftsführung wieder aus dem Urlaub zurück sei.
Meine Frage: Ist die erste Kündigung mit der falschen Frist immer noch gültig? Wenn nein, beginnt dann die berichtigte Kündigung und die daraus folgende 4-Wochen- Frist erst mit dem neuen Zustelldatum?
Bis heute, 30.10.2015 habe ich kein berichtigtes unterzeichnetes Kündigungsschreiben mit korrektem Kündigungsdatum erhalten.

Sehr geehrter Ratsuchender,
Aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen beantworte ich die Frage wie folgt:

Die Kündigung mit der falschen Frist kann in eine Kündigung mit ordnungsgemäßer Frist ausgelegt werden. Dies ist der Fall, wenn sich aus dem Wortlaut der Kündigung ergibt, dass eine rechtmäßige Kündigung ausgesprochen werden sollte, so auch BAG Urteil vom 15.5.2013 Aktenzeichen 5 AZR 130/20.
Dies ist der Fall, wenn in der Kündigung steht, dass bspw. "fristgerecht" oder auch "zum nächstmöglichen Zeitpunkt " gekündigt werden soll, es sich somit nicht um eine außerordentliche Kündigung handeln soll. Wenn Sie die Frist gerichtlich überprüfen lassen wollen, müssen Sie dies innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung machen. Ansonsten wirkt die Kündigung, aber erst zum ordentlich berechneten Termin. Wenn es Ihnen also nur darum geht zum vertraglich vereinbarten Termin gekündigt zu werden, müssen Sie nicht klagen.

Ich hoffe Ihnen Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne können Sie auch die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

D.Laib
Rechtsanwältin

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